LeitfadenDeepfakes und Persönlichkeitsrecht

Recht an der eigenen Stimme: Was die Klangmarke gegen Deepfakes leistet

Wie weit Klangmarke, Persönlichkeitsrecht, DSGVO und KI-Verordnung gegen geklonte Stimmen tragen und warum jedes dieser Instrumente mit einem vorab gesicherten Beweis stärker wird.

Redaktion von TrueScreenVeröffentlicht am 15 Minuten Lesezeit

Das Recht an der eigenen Stimme kann auch vor KI-Klonen schützen: Ein Berliner Gericht (LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, 2 O 202/24) hat einem Synchronsprecher im Einzelfall Schadensersatz zugesprochen, weil seine geklonte Stimme ohne Erlaubnis in Videos zu hören war. Eine eingetragene Klangmarke kann diesen Schutz ergänzen, allerdings nur für die angemeldete Aufnahme und nur im geschäftlichen Verkehr. TrueScreen sichert die Seite mit der Deepfake-Stimme samt Ton, Adresse und Zeitpunkt als zertifizierten Beweis, bevor sie gelöscht wird.

Kurz gesagt

  • Das Recht an der eigenen Stimme folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht; ein Berliner Gericht (LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, 2 O 202/24) sprach einem Synchronsprecher im Einzelfall wegen eines KI-Klons 4.000 Euro Schadensersatz zu.
  • Eine Klangmarke begründet erst mit der Eintragung Rechte und schützt nach Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 UMV nur die angemeldete Aufnahme und nur im geschäftlichen Verkehr, nicht die Stimme selbst.
  • Ein eigener Deepfake-Straftatbestand fehlt: § 201b StGB-E ist seit dem 07.10.2026 Regierungsentwurf, nicht in Kraft, und nennt die Stimme nicht ausdrücklich.
  • Nach Art. 50 KI-Verordnung (EU) 2024/1689 kennzeichnen Anbieter synthetisches Audio, und berufliche Betreiber legen Deepfakes offen; gezielten Missbrauch verhindert das nicht.
  • Eine Meldung nach Art. 16 DSA verlangt URL und Begründung, keinen Beweis; ein vorab zertifizierter Clip mit Ton, Adresse und Zeitpunkt stärkt aber Meldung, Abmahnung und Klage.

3 Sekunden

Audiomaterial genügten im Herstellertest für einen Stimmklon mit 85 % Übereinstimmung

McAfee, The Artificial Imposter, 2023

6 Mio. US-Dollar

Strafe der FCC für irreführende Robocalls mit der Deepfake-Stimme von Joe Biden, nicht für das Klonen an sich

FCC 24-104, 2024

4.000 Euro

Schadensersatz im Einzelfall für die KI-geklonte Stimme eines Synchronsprechers

LG Berlin II, Az. 2 O 202/24, 2025

Am 5. Oktober 2026 hat die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Klangmarke angemeldet: eine Aufnahme ihrer Stimme mit dem Satz „Io sono Giorgia Meloni“. Die Frage betrifft alle, deren Stimme man kennt: Mit Voice Cloning nachgebaut, landet sie in Werbespots, Betrugsanrufen oder rufschädigenden Clips.

Rechtlich ist die Lage zersplittert: Das Recht an der eigenen Stimme steht in keinem Gesetzbuch, und einen Straftatbestand für Deepfakes gibt es nur als Entwurf. Schutz entsteht im Zusammenspiel mehrerer Instrumente, und jedes trägt weiter, wenn der Beweis vor der Löschung gesichert wurde.

Warum sich eine geklonte Stimme so schwer schützen lässt

Eine Stimme ist in Deutschland weder ein eingetragenes Zeichen noch durch ein eigenes Gesetz geschützt, weshalb Betroffene mehrere Instrumente kombinieren müssen, wenn eine KI ihre Stimme imitiert. Den Kern bildet das Recht an der eigenen Stimme, ergänzt durch Datenschutz, Markenrecht und Plattformregeln. TrueScreen liefert den Nachweis, auf den sich diese Instrumente stützen: dass der Clip mit forensischer Methodik zu einem bestimmten Zeitpunkt unter einer bestimmten Adresse erfasst wurde.

Die Stimme ist weder Werk noch eingetragenes Zeichen

Das Urheberrecht schützt Werke und über Leistungsschutzrechte auch Darbietungen und Tonaufnahmen; der Klang einer Stimme ist in der Regel kein Werk, und das Markenrecht schützt vor allem eingetragene Zeichen. Diese Lücke füllt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Ein Berliner Gericht, das LG Berlin II, hat am 20.08.2025 (Az. 2 O 202/24) entschieden, dass Videos mit der KI-geklonten Stimme des Synchronsprechers Manfred Lehmann sein Recht an der eigenen Stimme verletzen. Den Schadensersatz bemaß das Gericht nach einer fiktiven Lizenzgebühr, insgesamt 4.000 Euro. Es ist eine Einzelfallentscheidung, keine allgemeine Regel.

Typische Missbräuche: falsche Werbebotschaften, Betrug und rufschädigende Clips

Geklonte Stimmen tauchen vor allem als falsche Werbebotschaft wie im Berliner Fall auf, als rufschädigender Clip, in dem jemand Dinge sagt, die er nie gesagt hat, und als Telefonbetrug. Vor der Vorwahl in New Hampshire im Januar 2024 erhielten Wähler automatisierte Anrufe mit einer Deepfake-Stimme von Joe Biden; die US-Regulierungsbehörde FCC verhängte eine Strafe von 6 Millionen US-Dollar wegen der irreführenden Robocalls, nicht wegen des Klonens der Stimme an sich.

Die technische Hürde ist niedrig: Laut einer McAfee-Studie von 2023 genügten im hauseigenen Test drei Sekunden Audiomaterial für einen Klon mit 85 Prozent Übereinstimmung.

Die Klangmarke als Schutz für die eigene Stimme

Mit einer Klangmarke lässt sich eine konkrete Aufnahme der eigenen Stimme schützen, etwa der gesprochene Name, nicht aber die Stimme selbst. Rechte entstehen erst mit der Eintragung, und die ist nicht garantiert. Wird die Marke eingetragen, erhält der Inhaber ein Recht mit Registernummer und Datum, auf das er sich in Abmahnungen und Meldungen berufen kann.

Was eine Klangmarke nach der EU-Markenreform ist

Eine Klangmarke, auch Hörmarke genannt, ist eine Marke, die ausschließlich aus einem Klang oder einer Klangfolge besteht. Seit dem 1. Oktober 2017 lässt Art. 4 der Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 Klänge als Unionsmarke zu, sofern sie Waren oder Dienstleistungen unterscheiden und sich im Register klar und eindeutig darstellen lassen. Nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 genügt dafür eine Audiodatei oder eine genaue Wiedergabe in Notenschrift. Im deutschen Recht nennt § 3 Abs. 1 MarkenG Klänge ausdrücklich, § 8 Abs. 1 MarkenG stellt dieselbe Anforderung an die Darstellung.

Was Giorgia Meloni beim EUIPO angemeldet hat

Die Aufnahme dauert rund vier Sekunden; laut Il Post sagt Meloni darin zweimal hintereinander „Io sono Giorgia Meloni“ („Ich bin Giorgia Meloni“). Nach Angaben von Euronews gilt die Anmeldung für herunterladbare Multimedia-Inhalte, Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie politische Veranstaltungen. Das Amt prüft die Anmeldung noch; eingetragen ist die Marke nicht. Durchsetzen ließe sie sich erst nach der Eintragung und mit einem Beleg des verletzenden Clips, den TrueScreen samt Ton, Adresse und Zeitpunkt sichert.

Wie Sie eine Klangmarke anmelden

Für alle EU-Staaten melden Sie die Klangmarke beim EUIPO an, für Deutschland allein beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Sie reichen eine Audiodatei ein und wählen die Klassen der Waren und Dienstleistungen. Das Amt prüft Unterscheidungskraft und Darstellbarkeit, nach der Veröffentlichung können Dritte Widerspruch einlegen. Garantiert ist die Eintragung also nicht; erfolgt sie, gilt sie zehn Jahre ab dem Anmeldetag und lässt sich verlängern. Weil die Klassen bestimmen, wogegen Sie später vorgehen können, lohnt sich vorher eine markenrechtliche Beratung.

Was die Marke bei Löschanträgen leisten kann

Plattformen müssen nach Art. 16 des Digital Services Act, Verordnung (EU) 2022/2065, Meldewege für rechtswidrige Inhalte anbieten. Eine Meldung braucht eine begründete Erklärung, die genaue URL, Name und E-Mail-Adresse sowie die Versicherung, dass sie in gutem Glauben erfolgt; einen Beweis verlangt das Gesetz nicht. Eine eingetragene Marke hilft der Meldung nur, wenn der Clip in ihren Schutzbereich fällt; andernfalls braucht die Meldung andere Gründe, etwa Persönlichkeitsrecht, Datenschutz oder nationale Vorschriften. Über die Entfernung entscheidet die Plattform; Vorrang haben nach Art. 22 DSA nur vertrauenswürdige Hinweisgeber, ein Status, den Privatpersonen nicht haben.

Wo die Klangmarke gegen Deepfake-Stimmen an Grenzen stößt

Die Klangmarke schützt die angemeldete Aufnahme für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, nicht die Stimme: Ein Klon, der andere Sätze spricht und nicht im geschäftlichen Verkehr eingesetzt wird, liegt weitgehend außerhalb ihrer Reichweite.Art. 9 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung erlaubt dem Inhaber, Dritten die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu verbieten. Gerichtsentscheidungen über eine persönliche Klangmarke gegen einen KI-Klon liegen bislang nicht vor (Stand: Oktober 2026). Welches Instrument greift, hängt davon ab, was der Clip sagt und wo er läuft; TrueScreen sichert ihn deshalb mit Ton und Kontext.

Kein Monopol auf die Stimme

Die Marke erfasst eine bestimmte Klangfolge, nicht Timbre, Tonlage oder Sprechweise. Eine bloß ähnlich klingende Stimme, ein Imitator oder ein KI-Klon mit anderem Wortlaut liegt außerhalb des direkten Schutzbereichs, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht. Andere Rechte können trotzdem greifen, allen voran das Recht an der eigenen Stimme.

Wenn der Klon den eingetragenen Satz nicht wiederholt

Spricht der Klon genau den angemeldeten Satz in einem Werbeclip, liegt eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr nahe; ob die Marke verletzt ist, hängt von Eintragung, Waren- und Dienstleistungsbezug und vom Einzelfall ab. Sagt er etwas anderes, hilft Art. 9 Abs. 2 UMV nur bei Verwechslungsgefahr; eine in der Union bekannte Marke genießt weiter reichenden Schutz. Ob ein Klon mit anderem Wortlaut die Marke verletzt, hängt deshalb vom Einzelfall ab.

Nur im geschäftlichen Verkehr: Parodie und Satire bleiben meist außen vor

Eine Parodie fiele nach Einschätzung der von Il Post befragten Juristen nur dann unter die Marke, wenn sie kommerziell eingesetzt würde, etwa in einer Werbung. Nach derselben Logik bleiben viele Fälschungen außen vor, denn viele Deepfakes werden nicht kommerziell genutzt. Welche anderen Mittel helfen, zeigt die Übersicht.

Schutzinstrumente gegen Deepfake-Stimmen: was sie schützen, gegen wen sie wirken und was meist nachzuweisen ist
Instrument Was es schützt Gegen wen und wann Was meist nachzuweisen ist
Klangmarke (UMV, MarkenG) Die eingetragene Aufnahme für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen Gegen identische oder ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr Eintragung, Clip mit Ton, Adresse und Zeitpunkt, geschäftlicher Bezug
Recht an der eigenen Stimme (allgemeines Persönlichkeitsrecht) Die Stimme als Merkmal der Person Gegen Nutzungen ohne Einwilligung, die das Persönlichkeitsrecht verletzen Meist Erkennbarkeit, fehlende Einwilligung, für Schadensersatz der Schaden; Einzelfall
Strafrecht (§ 201 StGB; § 201b StGB-E nur als Entwurf) Das nichtöffentlich gesprochene Wort; im Entwurf Persönlichkeitsrechte gegen täuschende Inhalte Gegen unbefugtes Aufnehmen und Verbreiten; § 201b gilt noch nicht Die Tat, ihre Quelle und den Zeitpunkt
DSGVO Die Stimme als personenbezogenes Datum Gegen Verantwortliche, die die Stimme ohne Rechtsgrundlage verarbeiten Die Verarbeitung, den Verantwortlichen und die Identifizierbarkeit
Stimmlizenzvertrag Die vereinbarten Nutzungen, etwa ein Verbot des KI-Trainings Nur gegen den Vertragspartner Den Vertrag und die vertragswidrige Nutzung
Meldung an die Plattform (Art. 16 DSA) Kein eigenes Recht, sondern ein Verfahren zur Entfernung rechtswidriger Inhalte Gegen Inhalte auf Plattformen in der EU Genaue URL und begründete Erklärung (besser mit vorab zertifizierter Erfassung)

Weitere Schutzinstrumente gegen Audio-Deepfakes

Neben der Klangmarke stützen sich Betroffene auf das Recht an der eigenen Stimme, die DSGVO, das Strafrecht und die Kennzeichnungspflicht der KI-Verordnung. Wer Aufnahmen seiner Stimme lizenziert, sollte die Klauseln zu Nutzung und KI-Training anwaltlich formulieren lassen; ein solcher Vertrag bindet nur den Vertragspartner.

Strafrecht: was heute gilt und was geplant ist

Einen Straftatbestand, der Deepfakes als solche erfasst, gibt es in Deutschland nicht. § 201 StGB betrifft das unbefugte Aufnehmen und Verbreiten des nichtöffentlich gesprochenen Wortes.

Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für einen neuen § 201b StGB beschlossen. Er soll die „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“ mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedrohen und nur auf Antrag verfolgt werden. Der Entwurf ist nicht in Kraft und nennt die Stimme nicht ausdrücklich.

Recht an der eigenen Stimme und DSGVO: die Stimme als personenbezogenes Datum

Aus dem Recht an der eigenen Stimme können sich Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz ergeben. Diskutiert werden meist die Erkennbarkeit der Stimme, die fehlende Einwilligung und, für Schadensersatz, der Schaden; das hängt vom Einzelfall ab und gehört in anwaltliche Prüfung. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist die Stimme ein personenbezogenes Datum, wenn sie eine Person identifiziert oder identifizierbar macht. Biometrisch (Art. 4 Nr. 14, Art. 9) wird sie erst bei technischer Verarbeitung zur eindeutigen Identifizierung. Nach Art. 17 können Betroffene die Löschung verlangen, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt, mit einer Ausnahme für die Meinungsfreiheit (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a). Ob die DSGVO auf den einzelnen Verbreiter anwendbar ist, etwa auf eine Privatperson oder einen Anbieter außerhalb der EU, sollte anwaltlich geprüft werden.

KI-Verordnung: Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte

Nach Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, meist AI Act genannt, ist ein Deepfake ein KI-Inhalt, der existierenden Personen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Anbieter von Systemen, die synthetisches Audio erzeugen, müssen die Ausgaben nach Art. 50 Abs. 2 maschinenlesbar kennzeichnen. Betreiber, die ein solches System beruflich nutzen, also nicht im Rahmen einer rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit, müssen Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen; für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine Erleichterung. Wer genau erfasst ist, lässt sich nur im Einzelfall klären, am besten anwaltlich.

Beide Pflichten gelten ab dem 2. August 2026. Für Systeme, die vorher in Verkehr gebracht wurden, verlangt die Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 die Kennzeichnung nach Abs. 2 erst ab dem 2. Dezember 2026; für Abs. 4 gibt es keinen Aufschub. Gezielten Missbrauch hält die Pflicht nicht auf: Wer eine Stimme klont, um zu schaden, kennzeichnet nichts.

Ohne gesicherten Beweis bleibt jedes Schutzinstrument schwach

Ob Klangmarke, Persönlichkeitsrecht oder DSGVO: Wer Ansprüche durchsetzen will, muss den rechtsverletzenden Inhalt nachweisen können, und auch eine Plattformmeldung, für die das Gesetz keinen Beweis verlangt, wird mit einem verlässlichen Beweis stärker. TrueScreen erfasst die Seite mit der geklonten Stimme forensisch, zusammen mit Adresse, Zeitpunkt und Kontext; die Zertifizierung bewahrt, was zum Zeitpunkt der Erfassung online war, auch wenn das Original später entfernt wird.

Warum Screenshot und Link nicht reichen

Einem Screenshot fehlt der Ton, also gerade das, worum es bei einer Deepfake-Stimme geht. Ein Link beweist nichts mehr, sobald der Clip gelöscht ist, und nach einer Meldung kann das schnell gehen. Eigene Bildschirmaufnahmen lassen sich eher angreifen, weil Herkunft und Unverändertheit schwerer zu belegen sind. Wie Gerichte Social-Media-Beweise würdigen, hängt deshalb oft schon von der Art der Sicherung ab.

Was der Beweis zeigen muss

Ein belastbarer Beweis zeigt den genauen Audio- oder Videoinhalt, die Adresse, den Zeitpunkt der Erfassung und den Kontext, also Konto, Bildunterschrift und Kommentare. TrueScreen erfasst diese Elemente gemeinsam mit forensischer Methodik nach ISO/IEC 27037.

Die Zertifizierung belegt, dass der Inhalt mit forensischer Methodik unter dieser Adresse und zu diesem Zeitpunkt erfasst wurde; jede spätere Veränderung wäre erkennbar. Sie belegt nicht, dass er wahr ist oder wer ihn erstellt hat: Den Stimmvergleich übernimmt ein phonetischer Sachverständiger, TrueScreen zertifiziert die Erfassung.

Auch die Originalstimme zertifizieren

Der Sachverständige arbeitet besser mit echten Aufnahmen, deren Datum und Herkunft feststehen. Mit der TrueScreen App nehmen Sie Ihre Stimme direkt über das Mikrofon auf; der Bericht dokumentiert den SHA-256-Hash der Aufnahme und das Datum der Zertifizierung. Ältere Studioaufnahmen, die Sie in die App importieren, werden beim Import mit sicherem Datum versiegelt; jede spätere Veränderung wäre erkennbar. Das ist keine forensische Erfassung: Der Import belegt weder, wann und von wem die Aufnahmen entstanden sind, noch ihre Echtheit davor. Ein zertifiziertes Datum ersetzt auch keine Markenanmeldung und belegt nicht, wem die Stimme gehört.

TrueScreen Forensic Browser

Funktion

Jeden Online-Inhalt erfassen, analysieren und zertifizieren.

Mit dem Forensic Browser von TrueScreen wird die Seite mit der strittigen Stimme forensisch erfasst, mit Audio und Video.

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Wie sichert man einen Clip mit Deepfake-Stimme als zertifizierten Beweis?

Einen Clip mit Deepfake-Stimme sichert TrueScreen über den Forensic Browser, der im Modus Full recording Audio und Video von allem aufzeichnet, was während der Navigation geschieht, zusammen mit dem Netzwerkprotokoll (HAR). Nach dem Hochladen wird das Paket mit einem qualifizierten elektronischen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel versehen, international anerkannt. Das Ergebnis ist ein zertifizierter Beweis, der vor Gericht vorgelegt werden kann; über Zulässigkeit und Gewicht entscheidet das Gericht.

Der Forensic Browser läuft unter macOS und Windows, und jede Erfassung beginnt mit gelöschten Browserdaten. Zum Paket gehören ein Bericht mit XAdES-Siegel, die Mediendateien mit Hashes und die TLS-Zertifikate. Das Siegel lässt sich unter truescreen.io/de/zertifizierungen-pruefen/ öffentlich prüfen.

Schneller geht es mit der Browser Extension für Chrome und Edge, die im Modus Video recording den Tab samt Ton aufzeichnet. Droht Streit über die Art der Erfassung, ist der Forensic Browser die robustere Wahl.

Für Audio- und Videodateien, die während einer Sitzung im Forensic Browser auf einer Seite geladen werden, bietet TrueScreen zusätzlich eine KI-Analyse an, ab Version 2.9.3 über den Media Inspector. Sie liefert eine statistische Einschätzung, die falsch sein kann und nichts beweist; die Entscheidung trifft ein Mensch. Weil Erkennungssoftware an Grenzen stößt und die Genauigkeit von Deepfake-Detektoren deutlich sinken kann, bleibt die Deepfake-Erkennung ein zusätzliches Signal; ist der Inhalt noch online, wird die Seite selbst zertifiziert.

  1. Inhalt zertifizieren, bevor Sie ihn melden

    Sichern Sie den Clip, solange er online ist, und melden Sie ihn erst danach: Eine Meldung kann den Uploader warnen. Spielen Sie ihn im Forensic Browser oder mit der Browser Extension vollständig ab, samt Konto, Bildunterschrift und Kommentaren.

  2. Löschung beantragen und abmahnen

    Melden Sie den Inhalt nach Art. 16 DSA mit genauer URL und Begründung; ist Ihre Klangmarke eingetragen und fällt der Clip in ihren Schutzbereich, nennen Sie die Registernummer. Ist ein Verantwortlicher erkennbar, kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt parallel abmahnen und das zertifizierte Beweispaket beilegen.

  3. Beweisakte für das Verfahren aufbewahren

    Bewahren Sie Bericht, Hashes, Siegel und Zeitstempel unverändert zusammen auf, ergänzt um die mit der App aufgenommenen Originalaufnahmen Ihrer Stimme. Weil das Paket Konten und Kommentare Dritter enthält, geben Sie es Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt und veröffentlichen es nicht erneut; mit ihr oder ihm klären Sie auch, welche zivil- oder strafrechtlichen Schritte sinnvoll sind.

Fazit

Die Anmeldung von Giorgia Meloni zeigt, wie sehr Menschen mit bekannter Stimme nach einem greifbaren Schutzrecht suchen. Die Klangmarke kann eines liefern, wenn die Anmeldung zur Eintragung führt, allerdings nur für eine bestimmte Aufnahme und nur gegen geschäftliche Nutzungen. Den breiteren Schutz bieten in Deutschland das Recht an der eigenen Stimme und die DSGVO, während das Strafrecht mit § 201b StGB-E erst nachzieht und die Kennzeichnungspflicht der KI-Verordnung gezielte Fälschungen nicht verhindert. Welches Instrument im Einzelfall greift, hängt davon ab, was der Clip sagt und wo er läuft, und gehört in anwaltliche Prüfung. Belastbar beurteilen lässt sich das, wenn der Inhalt mit Ton, Adresse und Zeitpunkt gesichert wurde, bevor er gelöscht wird, und wenn mit der App aufgenommene Originalaufnahmen der echten Stimme als Vergleich bereitliegen.

FAQ: Klangmarke und Deepfake-Stimme

Gibt es ein Recht an der eigenen Stimme?

Ja, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auch wenn es in keinem eigenen Gesetz steht. Ein Berliner Gericht (LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, 2 O 202/24) hat entschieden, dass Videos mit der KI-geklonten Stimme eines Synchronsprechers sein Recht an der eigenen Stimme verletzen, und Schadensersatz von insgesamt 4.000 Euro zugesprochen. Das ist eine Einzelfallentscheidung.

Kann man die eigene Stimme als Marke eintragen lassen?

Nicht die Stimme als solche, wohl aber eine konkrete Aufnahme, etwa den gesprochenen eigenen Namen, als Klangmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen (Art. 4 UMV, § 3 MarkenG). Angemeldet wird beim EUIPO oder beim DPMA mit einer Audiodatei. Die Anmeldung kann zurückgewiesen oder mit Widerspruch angegriffen werden; erst die Eintragung begründet Rechte, die zehn Jahre ab dem Anmeldetag gelten und sich verlängern lassen. Die Marke wirkt nur im geschäftlichen Verkehr, nicht gegen beliebige Sätze eines Klons.

Sind Deepfakes in Deutschland strafbar?

Einen eigenen Straftatbestand für Deepfakes gibt es derzeit nicht. § 201 StGB betrifft das unbefugte Aufnehmen und Verbreiten des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Je nach Inhalt und Verwendung können andere Straftatbestände in Betracht kommen, etwa bei Beleidigung oder Betrug; das gehört in anwaltliche Prüfung. Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für § 201b StGB gegen täuschende Inhalte beschlossen, der nur auf Antrag verfolgt werden soll. Der Entwurf ist nicht in Kraft und nennt die Stimme nicht ausdrücklich.

Was tun, wenn jemand Ihre Stimme klont und online veröffentlicht?

Sichern Sie den Inhalt, bevor Sie ihn melden: Die Zertifizierung mit TrueScreen bewahrt, was zum Zeitpunkt der Erfassung online war, auch wenn das Original später entfernt wird. Anschließend melden Sie den Clip nach Art. 16 DSA bei der Plattform, gegebenenfalls mit der Registernummer einer eingetragenen Klangmarke, und prüfen mit anwaltlicher Hilfe Ansprüche aus dem Recht an der eigenen Stimme.

Wie kann man eine KI-Stimme erkennen?

Nach Gehör immer schwerer: Laut McAfee (2023) reichten im Test des Herstellers drei Sekunden Audio für einen Klon mit 85 Prozent Übereinstimmung. Erkennungssysteme liefern nur eine Wahrscheinlichkeit. Belastbarer ist der Vergleich durch einen phonetischen Sachverständigen zwischen dem zertifizierten Clip und Originalaufnahmen, die live mit der App entstanden sind.

Quellen und Prüfung

Jede zitierte Angabe und jeder Grundsatz verweist auf die Quelle, hier mit Art und Datum aufgeführt. Links am Tag der Veröffentlichung geprüft.

Im Artikel zu Klangmarke und Deepfake-Stimme zitierte Quellen, mit Art, Datum und Grund der Zitierung
Quelle Art Datum Wofür sie zitiert wird
Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, Art. 4 und Art. 9 Gesetz 14.06.2017 Klänge als Unionsmarke; Rechte des Inhabers im geschäftlichen Verkehr
Durchführungsverordnung (EU) 2018/626, Art. 3 Abs. 3 Buchst. g Gesetz 05.03.2018 Darstellung der Klangmarke als Audiodatei oder in Notenschrift
§ 3 MarkenG Gesetz geltende Fassung Klänge als schutzfähige Zeichen im deutschen Markenrecht
§ 8 MarkenG Gesetz geltende Fassung Ausschluss nicht klar und eindeutig darstellbarer Zeichen
§ 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes Gesetz geltende Fassung Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
Bundesjustizministerium, Pressemitteilung zum Regierungsentwurf § 201b StGB-E Dokument 07.10.2026 Geplanter Straftatbestand gegen täuschende Inhalte, nicht in Kraft
LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025, Az. 2 O 202/24 Rechtsprechung 20.08.2025 Einzelfallentscheidung: Recht an der eigenen Stimme gegen KI-Klon, Schadensersatz nach fiktiver Lizenz
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4, 9 und 17 Gesetz 27.04.2016 Stimme als personenbezogenes und unter Umständen biometrisches Datum; Recht auf Löschung
KI-Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), Art. 3 Nr. 60 und Art. 50 Gesetz 13.06.2024 Definition des Deepfakes; Kennzeichnungspflicht der Anbieter (Art. 50 Abs. 2) und Offenlegungspflicht beruflicher Betreiber (Art. 50 Abs. 4) ab 02.08.2026
Verordnung (EU) 2026/1744 (Omnibus) Gesetz 2026 Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung für vorher in Verkehr gebrachte Systeme erst ab 02.12.2026; Abs. 4 nicht verschoben
Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act), Art. 16 und 22 Gesetz 19.10.2022 Melde- und Abhilfeverfahren der Plattformen; Vorrang nur für vertrauenswürdige Hinweisgeber
FCC 24-104, Strafe wegen Robocalls mit Deepfake-Stimme von Joe Biden Rechtsprechung 26.09.2024 Strafe für irreführende Robocalls mit geklonter Stimme
McAfee, The Artificial Imposter Studie 05/2023 Drei Sekunden Audio für einen Klon mit 85 % Übereinstimmung (Herstellerstudie)
Euronews (italienisch), Anmeldung der Klangmarke durch Giorgia Meloni Dokument 05.10.2026 Inhalt und Klassen der EUIPO-Anmeldung
Il Post (italienisch), Giorgia Meloni e il marchio sonoro Dokument 06.10.2026 Details der Anmeldung; Einschätzung von Juristen zur Parodie

Den Inhalt mit der strittigen Stimme sichern, bevor er verschwindet

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