Gesetz gegen digitale Gewalt: Deepfakes, Fake-Profile und die Frage der Beweise
Neue Straftatbestände, ein Auskunftsverfahren beim Landgericht und eine Hürde, die oft übersehen wird: Ohne eigene Sicherung lässt sich eine Rechtsverletzung kaum glaubhaft machen.
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Das Gesetz gegen digitale Gewalt ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, den das Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossen hat und der jetzt Bundestag und Bundesrat vorliegt, ohne dass ein Termin für die Abstimmung feststeht. Nach dem Entwurf sollen sexualisierte und rufschädigende Deepfakes sowie Fake-Profile unter fremdem Namen eigene Straftatbestände erhalten, und Betroffene sollen anonyme Täter über das Landgericht identifizieren lassen können. Geltendes Recht ist das noch nicht. Wer später Auskunft beantragt, muss dem Gericht die Rechtsverletzung glaubhaft machen, doch Beiträge werden oft gelöscht, bevor ein Verfahren beginnt. TrueScreen sichert Webseiten, Profile und Chats mit einer forensischen Erfassung an der Quelle und versieht sie mit einem offiziellen digitalen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel, die international anerkannt sind.
Kurz gesagt
- Der Regierungsentwurf vom 7. Oktober 2026 ist noch kein geltendes Recht: Er liegt Bundestag und Bundesrat vor, ein Abstimmungstermin steht nicht fest (BMJV, Gesetzgebungsverfahren).
- Sexualisierte Deepfakes sollen schon beim Herstellen strafbar werden (§ 184k StGB in der Fassung des Entwurfs), rufschädigende Deepfakes erst beim Zugänglichmachen (§ 201b StGB-E); Satire ist laut BMJV nicht erfasst.
- Ein Fake-Profil allein soll nicht strafbar werden: § 201c StGB-E erfasst rufschädigende Inhalte, die jemand unter vorgetäuschter Identität zugänglich macht (Regierungsentwurf).
- Wer nach dem Entwurf Auskunft über einen anonymen Täter beantragt, muss dem Landgericht die Tatsachen glaubhaft machen; die beweissichernde Anordnung greift erst nach dem Antrag (FAQ des BMJV).
- Bis zum Inkrafttreten erfassen § 187 StGB, § 33 KUG und weitere allgemeine Tatbestände die Verbreitung von Deepfakes; das bloße Herstellen ist in der Regel nicht strafbar (FAQ des BMJV).
rund 18.000
Fälle digitaler Gewalt gegen Frauen in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2024
20,0 %
der Frauen haben in den vergangenen fünf Jahren digitale Gewalt erlebt (Studie LeSuBiA)
Digitale Gewalt betrifft in Deutschland viele Menschen: Laut einer Umfrage von Bitkom Research vom April 2026 hat ein Viertel der Menschen ab 16 Jahren sie bereits erlebt, bei den 16- bis 29-Jährigen sind es 43 Prozent. Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt will die Bundesregierung vor allem bei Deepfakes und gefälschten Profilen nachbessern, denn das bloße Herstellen eines Deepfakes ist nach Angaben des Bundesjustizministeriums heute in der Regel nicht strafbar, und wer hinter einem anonymen Account steht, lässt sich oft nur mühsam ermitteln.
Was nützt Betroffenen ein Entwurf, der noch nicht in Kraft ist? Die Antwort hat weniger mit dem Strafmaß zu tun als mit den Beweisen. Ob Strafanzeige nach heutigem Recht oder Auskunftsantrag nach dem Entwurf, am Anfang steht in beiden Fällen der Nachweis, dass ein bestimmter Inhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle zu sehen war. Wer ihn früh sichert, kann heute handeln und hat später die Grundlage für die neuen Verfahren.
Was der Kabinettsentwurf vom 7. Oktober 2026 vorsieht
Der Regierungsentwurf soll das Strafgesetzbuch um neue Tatbestände gegen Deepfakes, Fake-Profile und digitale Überwachung ergänzen und mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG) ein eigenes Verfahren schaffen, um anonyme Täter zu identifizieren. Das Bundesjustizministerium hatte am 17. April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, das Kabinett beschloss die überarbeitete Fassung am 7. Oktober 2026. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig fasst das Ziel in der Pressemitteilung des BMJV so zusammen: „Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt beenden wir Straflosigkeit für Täter im digitalen Raum.“ Das Ministerium verweist auf die Polizeiliche Kriminalstatistik mit rund 18.000 Fällen digitaler Gewalt gegen Frauen im Jahr 2024, mehr als doppelt so viele wie 2020, und auf die Studie LeSuBiA vom Februar 2026, nach der 20,0 Prozent der Frauen und 13,9 Prozent der Männer in den vergangenen fünf Jahren digitale Gewalt erlebt haben (FAQ des BMJV zum Gesetzentwurf).
Sexualisierte und herabwürdigende Deepfakes als eigene Straftatbestände
Nach dem Regierungsentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt sollen zwei Vorschriften Deepfakes erfassen. Der neu gefasste § 184k StGB („Verletzung der Intimsphäre durch Bildinhalte“) richtet sich gegen Inhalte, die mit einem Computerprogramm erstellt oder verändert wurden und den Anschein sexueller Handlungen oder der Nacktheit einer bestimmten Person erwecken. Strafbar sein soll schon das unbefugte Herstellen, nicht erst das Zugänglichmachen. Der Regierungsentwurf sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor, bis zu drei Jahre, wenn der Inhalt eine Vergewaltigung zeigt. Verfolgt werden sollen solche Taten grundsätzlich nur auf Antrag, es sei denn, ein besonderes öffentliches Interesse liegt vor.
Für andere Deepfakes, die eine Person in ein falsches Licht rücken, ist § 201b StGB-E vorgesehen („Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“). Er erfasst das Zugänglichmachen eines manipulierten Inhalts, der den Anschein eines echten Geschehens um eine andere Person erweckt und geeignet ist, ihrem Ansehen erheblich zu schaden, ebenfalls mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das bloße Herstellen soll hier nicht genügen. Satirische Darstellungen sind laut Pressemitteilung des BMJV nicht erfasst; der Normtext selbst nennt die Satire nicht, sondern verweist auf die Ausnahmen des § 201a StGB.
Fake-Profile unter fremdem Namen
Ein Fake-Profil soll nach dem Entwurf nicht schon als solches strafbar werden. Der neue § 201c StGB-E („Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch vorgetäuschte Identität“) erfasst, wer unter der vorgetäuschten Identität einer anderen Person Inhalte zugänglich macht, die geeignet sind, deren Ansehen erheblich zu schaden; vorgesehen sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Begriff „Fake-Profil“ steht nur in der Begründung, nicht im Wortlaut der Vorschrift, die gegenüber dem Referentenentwurf neu ist. In § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB (Nachstellung) soll zudem „Urheberschaft“ durch „Identität“ ersetzt werden. Wer nach einem Identitätsdiebstahl im Internet zusätzlich mit falschen Bestellungen kämpft, findet Hinweise im Beitrag über Mahnung, Inkasso und Schufa.
Digitaler Voyeurismus und GPS-Tracking
Der neu gefasste § 184k StGB soll neben Deepfakes auch unbefugte Aufnahmen des Intimbereichs erfassen, nach Darstellung des BMJV auch an öffentlich zugänglichen Orten wie der Sauna, und bei Videos sexueller Gewalt schon das Abrufen, Sich-Verschaffen und den Besitz. Hinzu kommt § 202e StGB-E gegen die unbefugte Überwachung mit Informations- oder Kommunikationstechnik, etwa mit einem versteckten GPS-Tracker; nach der FAQ des BMJV kann dafür schon das einmalige Anbringen genügen, wenn es eine fortlaufende Ortung ermöglicht.
Datensicherung und Identifizierung anonymer Urheber
Das Auskunftsverfahren nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt soll beim Landgericht am Wohnsitz der verletzten Person laufen, ohne Anwaltszwang und mit niedrigen Festgebühren. Nach gerichtlicher Anordnung soll die Plattform gemäß § 2 GgdG-E Daten des Nutzers herausgeben müssen, etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Rufnummer und IP-Adresse mit Zeitpunkt, dazu eine Kopie des Inhalts. Sobald das Verfahren anhängig ist und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, soll das Gericht nach § 3 GgdG-E eine beweissichernde Anordnung erlassen: Die Plattform darf die Daten dann nicht löschen, gibt sie vor der rechtskräftigen Entscheidung aber nicht heraus.
Vorgesehen sind außerdem die Löschung rechtswidriger Inhalte auch bei unbekanntem Täter, eine zeitweilige Accountsperre in sozialen Netzwerken als letztes Mittel und ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland für Netzwerke mit Sitz außerhalb der EU. Nach der FAQ des BMJV sollen auch bestimmte geschlossene Gruppen in WhatsApp oder Telegram erfasst sein, wenn die Zahl der Mitglieder eine Weiterverbreitung unkontrollierbar macht.
Was bis zum Inkrafttreten gilt: StGB, Zivilrecht und das weitere Verfahren
Solange das Gesetz gegen digitale Gewalt nicht in Kraft ist, gilt das bestehende Recht, das Deepfakes und Fake-Profile nur über allgemeine Tatbestände erfasst. Die Verbreitung eines Deepfakes kann schon heute als Verleumdung nach § 187 StGB strafbar sein, unter die Vorschriften über Pornografie fallen oder das Recht am eigenen Bild verletzen, das § 33 KUG strafrechtlich schützt. Für den Missbrauch einer fremden Identität nennt das BMJV je nach Fall Beleidigung (§ 185 StGB), Nachstellung nach § 238 StGB, Betrug (§ 263 StGB) oder Computerbetrug (§ 263a StGB).
| Sachverhalt | Geltendes Recht | Regierungsentwurf |
|---|---|---|
| Sexualisierte Deepfakes | Verbreitung je nach Fall strafbar nach § 187 StGB, den Pornografievorschriften oder § 33 KUG; bloßes Herstellen in der Regel nicht | Herstellen und Zugänglichmachen sollen unter den neu gefassten § 184k StGB fallen |
| Rufschädigende Deepfakes | Je nach Fall § 187 StGB oder § 33 KUG | § 201b StGB-E für das Zugänglichmachen, Satire laut BMJV nicht erfasst |
| Fake-Profile | Je nach Fall §§ 185, 238, 263, 263a StGB | § 201c StGB-E für rufschädigende Inhalte unter vorgetäuschter Identität |
| Identifizierung anonymer Täter | Strafanzeige, Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft | Auskunftsverfahren beim Landgericht nach § 2 GgdG-E, ohne Anwaltszwang |
| Löschung und Sperre | Anspruch auf Löschung rechtswidriger Inhalte | Löschung auch bei unbekanntem Täter, zeitweilige Accountsperre als letztes Mittel |
Der Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt liegt seit dem Kabinettsbeschluss Bundesrat und Bundestag vor, ein Termin für die Abstimmung ist nicht bekannt (Gesetzgebungsverfahren beim BMJV, Verfahrensablauf als PDF). Nach Art. 17 des Entwurfs soll das Gesetz am ersten Tag des Quartals in Kraft treten, das auf die Verkündung folgt. Zugleich will die Bundesregierung damit die EU-Richtlinie 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt umsetzen.
Unumstritten ist der Entwurf nicht. Wie ZDFheute berichtet, warnt die Bundesrechtsanwaltskammer vor einer zusätzlichen Belastung der Justiz, vor Risiken für die Meinungsfreiheit und vor einer zu niedrigen Schwelle für Accountsperren, während der Deutsche Richterbund auf das Personal verweist, das die Gerichte für die neuen Verfahren bräuchten.
Warum Betroffene ohne gesicherte Beweise wenig ausrichten
Wer nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt Auskunft über einen anonymen Täter beantragt, muss dem Gericht die Rechtsverletzung glaubhaft machen, und dafür braucht es Belege, die Betroffene vorher selbst gesichert haben. Die FAQ des BMJV formuliert es deutlich: Die verletzte Person muss „gegenüber dem Gericht die Tatsachen glaubhaft machen“, aus denen sich ergibt, dass ein ihr unbekannter Nutzer eine strafbare Rechtsverletzung begangen hat. Die beweissichernde Anordnung greift erst, wenn dieser Antrag gestellt ist; bis dahin kann ein Beitrag gelöscht oder ein Profil umbenannt werden. Die Plattform soll im Verfahren zwar eine Kopie des Inhalts übermitteln, doch dorthin kommt nur, wer vorher selbst dokumentiert hat, was zu sehen war. TrueScreen sichert solche Beiträge, Profile und Chats deshalb an der Quelle, mit Zeitpunkt und Kontext, solange sie noch abrufbar sind.
Ein einfacher Screenshot trägt dabei oft nicht weit. Er zeigt einen Ausschnitt ohne überprüfbare Angaben zu Adresse, Zeitpunkt und Herkunft, und weil sich eine Bilddatei nachträglich verändern lässt, kann die Gegenseite ihn leicht bestreiten. Bei Deepfakes liegt zudem der Einwand nahe, nicht nur der Inhalt, sondern auch seine Dokumentation sei manipuliert. Wie Gerichte damit umgehen, zeigen die Beiträge über Screenshots als Beweismittel vor Gericht und über Deepfakes als Beweismittel. Im Zivilprozess würdigt das Gericht Beweise nach § 286 ZPO frei: Eine feste Regel, welche Form der Dokumentation genügt, gibt es nicht, und je nachvollziehbarer Kontext, Zeitpunkt und Unversehrtheit einer Sicherung sind, desto weniger Angriffsfläche bietet sie.
Zwei typische Fälle: Deepfake in einer Telegram-Gruppe, Fake-Profil der Geschäftsführerin
Bei beiden Beispielen digitaler Gewalt kommt es auf die Reihenfolge an: zuerst sichern, dann melden, und nur denen etwas weitergeben, die es für Anzeige oder Antrag brauchen.
Ein sexualisiertes Deepfake in einer Telegram-Gruppe
Eine Studentin erfährt von einer Bekannten, dass in einer Telegram-Gruppe mit mehreren tausend Mitgliedern ein sexualisiertes Deepfake von ihr kursiert. Sie sollte das Material weder weiterleiten noch veröffentlichen, sondern es nur der Polizei, einer Anwältin oder einem Anwalt oder einer Beratungsstelle übergeben, und die Gruppe erst melden, wenn alles gesichert ist. Statt das Bild herunterzuladen, sichert sie besser die Gruppe, in der es zu sehen ist, mit Gruppenname, Einladungslink, Mitgliederzahl, Absender und Datum. Auf die Mitgliederzahl kommt es an, denn das Gesetz gegen digitale Gewalt soll geschlossene Gruppen nur erfassen, wenn ihr Mitgliederkreis eine Weiterverbreitung unkontrollierbar macht.
Einen Telegram-Chat auf dem Smartphone sichert die TrueScreen App mit einer zertifizierten Bildschirmaufnahme, während die Betroffene durch den Verlauf scrollt (siehe den Anwendungsfall zu Telegram-Chats mit Beweiswert). Nach heutigem Recht kommt eine Strafanzeige etwa wegen Verleumdung oder wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild in Betracht, nach dem Entwurf soll § 184k StGB-E einen solchen Fall unmittelbar erfassen.
Ein Fake-Profil der Geschäftsführerin
In einem mittelständischen Unternehmen entdeckt die Kommunikationsabteilung ein Instagram-Profil mit Namen und Foto der Geschäftsführerin, das ihr abfällige Aussagen über Kunden in den Mund legt. Noch bevor das Unternehmen den Account meldet, erfasst der TrueScreen Forensic Browser die öffentliche Profilseite in einer kontrollierten Umgebung, die jede Erfassung mit gelöschten Browserdaten beginnt und ein Netzwerkprotokoll aufzeichnet.
Weil dabei auch personenbezogene Daten Dritter erfasst werden, ist die DSGVO zu beachten; wie weit die Sicherung reichen darf, klärt das Unternehmen am besten mit der Datenschutz- oder Rechtsabteilung. Strafrechtlich kommen heute je nach Inhalt üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung in Betracht, nach dem Entwurf zusätzlich § 201c StGB-E, der nach dem neu gefassten § 205 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt sein soll. Ob die Geschäftsführerin persönlich oder auch das Unternehmen den Antrag stellen kann, beurteilt die Anwältin oder der Anwalt im Einzelfall.
Wie sichern Betroffene Deepfakes, Fake-Profile und Chats mit Beweiswert?
TrueScreen sichert Deepfakes, Fake-Profile und Chatverläufe mit einer forensischen Erfassung an der Quelle und versieht das Ergebnis mit einem offiziellen digitalen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel, die international anerkannt sind. Erfasst wird der Inhalt so, wie er online zu sehen ist, mit Adresse, Zeitpunkt und technischen Daten der Sitzung. Für Webseiten, Profile und Beiträge gibt es drei Wege: den Forensic Browser am Computer, die Erfassung von Webseiten in der TrueScreen App und die Browser Extension für Chrome und Edge. Der Forensic Browser legt für jede Seite ein Bild und ein Archiv mit Quelltext und MHTML-Webarchiv an, dazu ein Video der Navigation und ein Manifest mit SHA-256-Prüfsummen jeder Datei.
Die Zertifizierung belegt, wie und wann ein Inhalt erfasst wurde und dass er seitdem nicht verändert wurde. Sie belegt nicht, dass er wahr ist, wer ihn erstellt hat oder ob er rechtmäßig ist: Dass ein Bild ein Deepfake ist, bleibt Ihre Aussage, die eine Fachperson oder das Gericht bewertet. TrueScreen versieht jede Zertifizierung mit einem qualifizierten elektronischen Siegel (Art. 3 Nr. 27 eIDAS) und einem qualifizierten Zeitstempel (Art. 3 Nr. 34 eIDAS). Für beide sieht die eIDAS-Verordnung eine Vermutung vor: beim Siegel die der Unversehrtheit und der richtigen Herkunftsangabe der Daten (Art. 35), beim Zeitstempel die der Richtigkeit von Datum und Uhrzeit (Art. 41); welches Gewicht eine Sicherung im Verfahren hat, entscheidet dennoch das Gericht. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall sollten Sie eine Anwältin oder einen Anwalt fragen.
Bilder, Videos oder Audiodateien, die auf einer Webseite stehen und die TrueScreen nicht selbst erfasst hat, lassen sich zusätzlich mit der KI-Analyse im Media Inspector prüfen, wenn Sie die Seite im Forensic Browser öffnen. Sie zeigt für jeden Indikator ein Konfidenzniveau und liefert ein zusätzliches Signal, keine Bestätigung der Echtheit: Das Ergebnis kann falsch sein. Ist die Seite noch online, hat ihre Sicherung Vorrang.
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Sofort sichern, bevor gemeldet wird
Melden Sie einen Beitrag erst, nachdem Sie ihn gesichert haben, denn die Plattform kann ihn nach der Meldung entfernen. Kann der Inhalt jederzeit verschwinden, nutzen Sie das Werkzeug, das Sie bereits installiert haben. Rechnen Sie damit, dass die Erfassung selbst angezweifelt wird, und haben Sie Zeit, ist der Forensic Browser die gründlichere Wahl.
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Profil oder Beitrag mit URL und Kontext erfassen
Erfassen Sie nicht nur das Bild oder den einzelnen Beitrag, sondern auch Profiladresse, Profilbild, Beschreibung, Datum und Kommentare. Inhalte, die erst nach dem Login sichtbar sind, sichern Sie, indem Sie sich innerhalb der Erfassungssitzung anmelden. Wie das bei öffentlichen Seiten abläuft, erklärt die Seite Webseite zertifizieren.
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Chats per Bildschirmaufzeichnung sichern
Für Chats in Telegram, WhatsApp oder Instagram starten Sie in der TrueScreen App die Bildschirmaufzeichnung und scrollen durch den Verlauf, bei Gruppen einschließlich Gruppenname und Mitgliederzahl. Fotos und die Nummer des Kontakts sind erfasst, wenn sie auf dem Bildschirm erscheinen; den Ton abgespielter Sprachnachrichten nimmt die TrueScreen App nur auf, wenn Sie die Audioaufnahme erlauben (Android) oder der Stummmodus ausgeschaltet ist (iOS). Am Computer öffnen Sie stattdessen die Webversion des Messengers im Forensic Browser.
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Das Paket versiegeln und prüfbar halten
Nach der Erfassung versieht TrueScreen das Paket mit dem digitalen Siegel und dem qualifizierten Zeitstempel. Es enthält je nach Weg einen Bericht als PDF und JSON, Bilder, Video und Webarchive. Bewahren Sie es unverändert auf: Wer es erhält, kann Unversehrtheit, Siegel und Zeitstempel mit Standardwerkzeugen oder mit dem öffentlichen Prüfwerkzeug im Browser kontrollieren, ohne TrueScreen zu nutzen.
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Material nur an Polizei, Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle weitergeben
Geben Sie die Zertifizierung nur an die Polizei für die Strafanzeige, an Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt oder an eine Beratungsstelle weiter, die Sie bei Anzeige, Löschung oder später beim Auskunftsantrag begleitet. Intime Inhalte leiten Sie weder an Bekannte weiter, noch veröffentlichen Sie sie. Eine Kopie des Pakets lässt sich genauso prüfen wie das Original, weil die Prüfung am Paket selbst erfolgt.
Fazit
Das Gesetz gegen digitale Gewalt soll Betroffenen von Deepfakes und Fake-Profilen neue Straftatbestände und ein eigenes Auskunftsverfahren an die Hand geben, ist aber noch ein Entwurf, dessen Wortlaut sich in Bundestag und Bundesrat ändern kann. Unabhängig davon, wann und in welcher Form es in Kraft tritt, beginnen Anzeige und Antrag mit derselben Voraussetzung: dem Nachweis, was wann wo zu sehen war. Wer Beiträge, Profile und Chats sichert, bevor er sie meldet, und das Material nur an Polizei, Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle weitergibt, kann nach heutigem Recht handeln und hat für die neuen Verfahren eine Grundlage, die sich prüfen lässt.
Häufige Fragen zum Gesetz gegen digitale Gewalt
Sind Deepfakes in Deutschland strafbar?
Die Verbreitung eines Deepfakes kann schon nach geltendem Recht strafbar sein, etwa als Verleumdung nach § 187 StGB, nach den Vorschriften über Pornografie oder als Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 33 KUG. Das bloße Herstellen ist nach Angaben des BMJV in der Regel nicht strafbar. Der Regierungsentwurf vom 7. Oktober 2026 zum Gesetz gegen digitale Gewalt sieht vor, bei sexualisierten Deepfakes auch das Herstellen zu erfassen (§ 184k StGB-E) und für rufschädigende Deepfakes mit § 201b StGB-E einen eigenen Tatbestand zu schaffen.
Sind Fake-Profile strafbar?
Ob ein Fake-Profil oder Fake-Account strafbar ist, hängt nach geltendem Recht davon ab, was darüber geschieht: Das BMJV nennt je nach Fall Beleidigung, Nachstellung, Betrug oder Computerbetrug (§§ 185, 238, 263, 263a StGB). Der Regierungsentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt sieht mit § 201c StGB-E einen eigenen Tatbestand vor, wenn jemand unter vorgetäuschter Identität Inhalte zugänglich macht, die das Ansehen der betroffenen Person erheblich schädigen können. Das bloße Anlegen eines falschen Profils soll auch diese Vorschrift nicht erfassen.
Wie finde ich heraus, wer hinter einem Fake-Profil steckt?
Heute führt der Weg vor allem über eine Strafanzeige, auf die hin Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln. Nach dem Gesetz gegen digitale Gewalt sollen Betroffene beim Landgericht an ihrem Wohnsitz ohne Anwaltszwang beantragen können, dass die Plattform unter anderem Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und IP-Adresse des Nutzers herausgibt, sofern sie die Rechtsverletzung glaubhaft machen. TrueScreen sichert dafür die Profilseite mit Adresse und Zeitpunkt, bevor das Profil umbenannt oder gelöscht wird.
Wann tritt das Gesetz gegen digitale Gewalt in Kraft?
Ein Datum steht noch nicht fest. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 7. Oktober 2026 beschlossen, nun beraten Bundesrat und Bundestag, und ein Termin für die Abstimmung ist nicht bekannt. Nach Art. 17 des Entwurfs soll das Gesetz am ersten Tag des Quartals in Kraft treten, das auf seine Verkündung folgt. Bis dahin bleiben Strafgesetzbuch, Kunsturhebergesetz und die bestehenden Löschungsansprüche maßgeblich.
Reicht ein Screenshot als Beweis?
Ein Screenshot kann vor Gericht vorgelegt werden; wie viel er beweist, würdigt das Gericht aber frei nach § 286 ZPO. Er zeigt nur einen Ausschnitt ohne überprüfbare Angaben zu Adresse, Zeitpunkt und Herkunft, und eine Bilddatei lässt sich nachträglich verändern. Einen bereits erstellten Screenshot zertifiziert TrueScreen als Datei: Die Zertifizierung belegt den Inhalt ab dem Zeitpunkt der Zertifizierung, nicht aber, wann eine Nachricht gesendet wurde.
Quellen und Prüfung
Jede zitierte Angabe und jeder Grundsatz verweist auf die Quelle, hier mit Art und Datum aufgeführt. Links am Tag der Veröffentlichung geprüft.
| Quelle | Art | Datum | Wofür sie zitiert wird |
|---|---|---|---|
| Regierungsentwurf: Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt | Dokument | 07/10/2026 | Wortlaut von § 184k StGB-E, §§ 201b, 201c, 202e, 205 StGB-E, §§ 2 und 3 GgdG-E, Strafrahmen und Art. 17 (Inkrafttreten) |
| BMJV: Gesetzgebungsverfahren Gesetz gegen digitale Gewalt | Dokument | 2026 | Stand des Verfahrens: Kabinettsbeschluss, Vorlage an Bundesrat und Bundestag |
| BMJV: Verfahrensablauf GgdG (PDF) | Dokument | 2026 | Ablauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens |
| BMJV: Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss | Dokument | 07/10/2026 | Kabinettsbeschluss, Zitat von Stefanie Hubig, Ausnahme für Satire |
| BMJV: Gesetz gegen digitale Gewalt, der Gesetzentwurf im Überblick (FAQ) | Dokument | 07/10/2026 | Glaubhaftmachung, Auskunftsverfahren, Chatgruppen, geltendes Recht, PKS 2024 und LeSuBiA |
| Bundesregierung: Kabinett beschließt Gesetz gegen digitale Gewalt | Dokument | 07/10/2026 | Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1385 |
| Bitkom Research: Ein Viertel der Deutschen hat digitale Gewalt erlebt | Studie | 17/04/2026 | Anteil der Menschen ab 16 Jahren mit Erfahrung digitaler Gewalt (25 %, 43 % bei 16 bis 29 Jahren) |
| ZDFheute: Bundesregierung beschließt Gesetz gegen digitale Gewalt | Dokument | 07/10/2026 | Kritik von Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Richterbund |
| § 187 StGB (Verleumdung) | Gesetz | geltende Fassung | Strafbarkeit der Verbreitung von Deepfakes nach geltendem Recht |
| § 186 StGB (Üble Nachrede) | Gesetz | geltende Fassung | Möglicher Tatbestand beim Fake-Profil mit herabsetzenden Aussagen |
| § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) | Gesetz | geltende Fassung | Ausnahmen, auf die § 201b StGB-E verweist |
| § 238 StGB (Nachstellung) | Gesetz | geltende Fassung | Identitätsmissbrauch nach geltendem Recht und geplante Änderung von Abs. 1 Nr. 7 |
| § 33 KUG (Strafvorschrift zum Recht am eigenen Bild) | Gesetz | geltende Fassung | Verbreitung von Deepfakes als Verletzung des Rechts am eigenen Bild |
| § 286 ZPO (Freie Beweiswürdigung) | Gesetz | geltende Fassung | Würdigung von Screenshots und Sicherungen im Zivilprozess |
| Art. 3 Nr. 27 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) | Gesetz | 2014 | Begriff des qualifizierten elektronischen Siegels |
| Art. 3 Nr. 34 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) | Gesetz | 2014 | Begriff des qualifizierten elektronischen Zeitstempels |
| Art. 35 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) | Gesetz | 2014 | Rechtswirkung qualifizierter elektronischer Siegel: Vermutung der Unversehrtheit und der Herkunftsangabe |
| Art. 41 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) | Gesetz | 2014 | Rechtswirkung qualifizierter Zeitstempel: Vermutung der Richtigkeit von Datum und Uhrzeit |
Webseiten und Profile mit Beweiswert sichern
TrueScreen erfasst Beiträge, Profile und Webseiten forensisch an der Quelle, bevor sie gelöscht werden, und versieht sie mit einem offiziellen digitalen Siegel und einem qualifizierten Zeitstempel, die international anerkannt sind.

Redaktion von TrueScreen
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