Bürgschaftsurkunde prüfen: gefälschte Sicherheiten erkennen, bevor Sie sie annehmen
Veröffentlicht am 25. August 2026
Reicht ein Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft ein, steht am Ende oft nur ein einziges Blatt zwischen dem Auftraggeber und einem Totalausfall: die Bürgschaftsurkunde. Sie trifft als PDF im Postfach ein, das Papieroriginal folgt ein paar Tage später, und weil die Zuschlagsfrist drückt und der Briefkopf vertraut wirkt, wandert sie nach einer Sichtkontrolle in die Vergabeakte. Geprüft wird meist nur, ob Betrag, Bauvorhaben und Unterschrift vorhanden sind.
Auffällig wird die Sache erst, wenn die Sicherheit gebraucht wird. Dann teilt das Kreditinstitut mit, es habe diese Urkunde nie ausgestellt, und der Auftragnehmer erklärt, er habe seinerzeit ein anderes, einwandfreies Dokument übermittelt. Wer soll zu diesem Zeitpunkt noch belegen, was tatsächlich eingegangen ist?
Eine Bürgschaftsurkunde wird nicht am Dokument geprüft, sondern beim Bürgen, und zwar ausschließlich über Kontaktdaten, die Sie selbst recherchiert haben. Der zweite Schritt wird dagegen fast nie gegangen, obwohl er den ersten überhaupt erst schützt: Die Prüfung wirkt nur, solange von ihr ein datierter und nachträglich nicht veränderbarer Nachweis bleibt. Sie müssen Monate später zeigen können, welches Dokument an welchem Tag bei Ihnen eingegangen ist und was die amtlichen Register im Moment Ihrer Abfrage ausgewiesen haben.
Was eine Bürgschaftsurkunde zur Fälschung macht und warum Vergaben das Ziel sind
Bürgschaftsurkunden sind lohnende Fälschungsziele, weil sie Bonität vortäuschen, ohne dass Geld fließt. Wer eine Sicherheit stellen muss, aber keine Kreditlinie und keine Kautionsversicherung erhält, erkauft sich mit einem gefälschten Papier den Zuschlag oder die Freigabe eines Sicherheitseinbehalts. Der Schaden entsteht erst, wenn niemand mehr zahlt.
Eine gefälschte Bürgschaftsurkunde ist ein Dokument, das einen Bürgen ausweist, der die darin verbriefte Verpflichtung nie übernommen hat. Rechtlich existiert keine Sicherheit, denn ein Bürgschaftsvertrag kommt nach § 765 BGB nur zustande, wenn sich der Bürge tatsächlich verpflichtet; eine gefälschte Unterschrift bindet ihn nicht. Wer eine solche Urkunde herstellt oder gebraucht, erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist; bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sowie bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes sieht Absatz 3 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für den Auftraggeber ändert das nichts an der Ausgangslage: Er steht ohne Sicherheit da, während der Bau bereits läuft.
Vergabeverfahren sind besonders exponiert, weil Höhe und Zeitpunkt der Sicherheit dort vorhersehbar sind: In der Baupraxis liegt die Vertragserfüllungsbürgschaft üblicherweise bei rund zehn Prozent der Nettoauftragssumme und wird nach der Abnahme durch eine Gewährleistungsbürgschaft in etwa halber Höhe abgelöst. Wann welches Papier fällig wird, lässt sich von außen ausrechnen, und damit auch, wann eine Prüfung unter Zeitdruck stattfindet.
Wie solche Urkunden gebaut werden
Die Vorstellung, eine Fälschung verrate sich durch schlechte Auflösung oder krumme Ränder, geht am heutigen Stand vorbei. Gefälschte Urkunden tragen den Briefkopf real existierender Kreditinstitute oder Kautionsversicherer, übernehmen deren Schriftbild, Formulierungen und Anschriften und nennen häufig sogar Mitarbeitende, die es dort tatsächlich gibt. Erfunden ist allein die Verpflichtung, und die sieht man dem Papier nicht an. Wie weit die Fälschung von Dokumenten mit KI-Werkzeugen inzwischen reicht, zeigt sich an Mustern, die sich optisch nicht mehr von einem Original unterscheiden lassen.
Verräterisch ist deshalb selten das Layout, sondern der Kommunikationsweg: Auf gefälschten Urkunden stehen Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die zu den Fälschern zurückführen. Ein Rückruf unter dieser Nummer bestätigt die Bürgschaft zuverlässig, weil am anderen Ende dieselbe Person sitzt, die das Papier erstellt hat. Dass die Stadt Schwarzenbek in Schleswig-Holstein auf eine gefälschte Bankbürgschaft hereingefallen ist, hat die Lokalpresse dokumentiert; nach Presseberichten ging es um rund 300.000 Euro.
Zwei verschiedene Risiken: die nie existierende Sicherheit und das ausgetauschte Dokument
Die Fachliteratur behandelt fast ausschließlich den ersten Fall: Die Bürgschaft hat es nie gegeben, der angebliche Bürge weist sie zurück, die Sicherheit ist wertlos. Dieses Risiko lässt sich durch eine richtig angestellte Rückfrage beim Bürgen weitgehend ausschließen.
Der zweite Fall wird selten diskutiert und ist prozessual der unangenehmere, weil die Gegenseite hier nicht die Echtheit der Bürgschaft bestreitet, sondern die Identität des übergebenen Dokuments. Sie legt eine Fassung vor, die in Betrag, Laufzeit oder Bezeichnung des Vorhabens abweicht, und erklärt, genau diese sei übermittelt worden. Es ist dieselbe Konstellation wie beim Austausch der Bankverbindung in einer Rechnung: Streitig ist nicht, was in der Akte liegt, sondern was ursprünglich angekommen ist. Dagegen hilft keine inhaltliche Prüfung, sondern nur ein Nachweis über den Eingang.
Wie Sie eine Bürgschaftsurkunde prüfen, bevor Sie sie akzeptieren
Ob Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung: Die Echtheitsprüfung besteht aus drei Schritten, die aufeinander aufbauen und nicht gegeneinander austauschbar sind.
- Prüfen Sie, ob der genannte Bürge überhaupt zum Bürgschaftsgeschäft in Deutschland zugelassen ist.
- Holen Sie die Bestätigung beim Bürgen ein, über selbst recherchierte Kontaktdaten.
- Gleichen Sie die inhaltlichen Merkmale der Urkunde mit dem Vertrag und den Vergabeunterlagen ab.
Vorgeschaltet ist eine Formfrage, die häufig übersehen wird. Nach § 766 BGB ist für die Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich, und Satz 2 schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Ein zugesandtes PDF ist damit keine wirksame Bürgschaftserklärung, sondern die Ankündigung einer solchen. Wirksam wird die Sicherheit erst mit der Übergabe der unterzeichneten Urkunde im Original. Für die Praxis heißt das: Die Prüfung beginnt beim PDF, endet aber erst, wenn das Original vorliegt und mit der geprüften Fassung übereinstimmt.
Rückfrage beim Bürgen über die amtlich hinterlegten Kontaktdaten, nie über die Angaben auf der Urkunde
Die Bestätigung des Bürgen ist der einzige Prüfschritt, der eine gefälschte Bürgschaft zuverlässig auffliegen lässt, und er ist wertlos, wenn Sie die Kontaktdaten der Urkunde entnehmen. Recherchieren Sie Telefonnummer und Anschrift unabhängig: über die Webseite des Instituts, über das Impressum, über die BaFin-Unternehmensdatenbank. Rufen Sie dort an und lassen Sie sich die Urkundennummer, den Betrag, den Sicherungszweck und das Datum bestätigen.
Verlangen Sie die Bestätigung zusätzlich schriftlich, adressiert an eine Ihnen bekannte Anschrift des Instituts, denn eine mündliche Auskunft lässt sich im Streitfall kaum rekonstruieren, zumal die Person, die sie erteilt hat, das Institut inzwischen verlassen haben kann. Manche Institute und Kautionsversicherer bieten eine Onlineprüfung über einen auf der Urkunde aufgedruckten Code an. Das ist bequem, ersetzt die unabhängige Rückfrage aber nicht, weil sich mit der Urkunde auch der Code und die dahinterliegende Adresse fälschen lassen.
Abgleich in der BaFin-Unternehmensdatenbank und in der Liste der zugelassenen Kautionsversicherer
Bürge in einem Bauvertrag kann nur sein, wer im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist; § 17 VOB/B verlangt für die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer mit entsprechender Zulassung. Ob diese Zulassung besteht, klärt die Unternehmensdatenbank der BaFin, die alle in Deutschland beaufsichtigten Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen führt. Bei einem Kautionsversicherer genügt die Nennung in der Datenbank allerdings nicht: Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Erlaubnis für die Versicherungssparte Kaution besitzt, die in Nummer 15 der Anlage 1 zum VAG geführt wird. Ein Versicherer, der ausschließlich andere Sparten betreibt, kann keine wirksame Kautionsversicherung zeichnen, auch wenn er in der BaFin-Datenbank auftaucht.
Bei europäischen Anbietern, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs in Deutschland tätig sind, liegt die Zulassung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats; nachvollziehen lässt sie sich im öffentlichen Register der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA. Halten Sie dabei zwei Angaben fest, die sich beide ändern können: die genaue Firmierung, unter der das Unternehmen geführt wird, und das Datum Ihrer Abfrage. Registereinträge werden fortgeschrieben, gelöscht und umbenannt, und ein Screenshot ohne Datumsnachweis belegt später nicht, was am Tag der Prüfung dort stand.
Welche Merkmale der Urkunde abzugleichen sind
Der inhaltliche Abgleich fängt die Fälle ab, in denen die Bürgschaft echt ist, aber etwas anderes sichert als das, was Sie brauchen. Diese Merkmale gehören auf jede Prüfliste:
| Merkmal | Was in der Urkunde stehen muss | Worauf die Prüfung zielt |
|---|---|---|
| Bürge | Exakte Firmierung, Rechtsform und Sitz des Kreditinstituts oder Kautionsversicherers | Übereinstimmung mit dem Eintrag in der BaFin-Unternehmensdatenbank, nicht nur der Markenname |
| Hauptschuldner | Vollständige Bezeichnung des Auftragnehmers | Identität mit dem Bieter oder Vertragspartner, auch bei Tochtergesellschaften und Arbeitsgemeinschaften |
| Begünstigter | Auftraggeber als Gläubiger der Bürgschaft | Richtige Stelle, insbesondere bei Eigenbetrieben und Zweckverbänden |
| Sicherungszweck | Bezeichnung von Vertrag, Vergabenummer und Bauvorhaben | Zuordnung zum konkreten Vertrag statt allgemeiner Formulierung |
| Bürgschaftsart | Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft oder Bürgschaft auf erstes Anfordern | Übereinstimmung mit der vertraglich vereinbarten Sicherungsabrede |
| Bürgschaftsbetrag | Betrag in Ziffern und Worten, Währung | Abgleich mit der vereinbarten Quote der Auftragssumme, netto oder brutto |
| Einredeverzicht | Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB | Selbstschuldnerische Bürgschaft, sonst muss zuerst gegen den Auftragnehmer vollstreckt werden |
| Befristung | Angabe, ob die Bürgschaft unbefristet gilt | Befristungen und auflösende Bedingungen entwerten die Sicherheit im Streitfall |
| Recht und Gerichtsstand | Anwendbarkeit deutschen Rechts, Gerichtsstand | Durchsetzbarkeit ohne ausländisches Verfahren |
| Unterschriften | Zwei Unterschriften, Namen in Klarschrift, Vertretungsbefugnis | Zeichnungsberechtigung der Unterzeichnenden beim Bürgen |
| Form | Unterzeichnetes Original, keine Kopie und keine elektronische Fassung | Formerfordernis nach § 766 BGB |
Eine Auffälligkeit in einer einzelnen Zeile beweist nichts. Mehrere kleine Abweichungen zusammen sind allerdings ein guter Grund, die Annahme auszusetzen und die Rückfrage beim Bürgen vorzuziehen.
Warum die Prüfung wertlos wird, wenn nichts von ihr bleibt
Eine sorgfältige Prüfung schützt vor dem falschen Dokument, aber nicht vor dem späteren Streit darüber, was geprüft wurde. Das Ergebnis der Prüfung ist flüchtig: Die Registerseite ändert sich, die telefonische Bestätigung lebt in einem Aktenvermerk, und das empfangene PDF liegt in einem Ordner, in dem es sich austauschen lässt, ohne Spuren zu hinterlassen.
An dieser Stelle trennen sich Vorgänge, die im Streit halten, von solchen, die es nicht tun. Ein elektronisches Dokument ist im Zivilprozess in aller Regel kein Urkundenbeweis, sondern Gegenstand des Augenscheins nach § 371 Absatz 1 Satz 2 ZPO, und das Gericht würdigt es nach § 286 ZPO frei. Die gesetzliche Vermutungswirkung, die § 371a ZPO für elektronische Dokumente vorsieht, greift nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen. Ein PDF auf dem Netzlaufwerk hat damit genau den Beweiswert, den das Gericht ihm nach den Umständen zubilligt, und die Umstände sprechen selten für die Seite, die keinen datierten Nachweis vorlegen kann.
Was passiert, wenn die Gegenseite bestreitet, genau dieses Dokument übermittelt zu haben
Bestreitet der Auftragnehmer, die vorgelegte Fassung übermittelt zu haben, verlagert sich der Streit vom Inhalt der Bürgschaft auf die Frage, wer welche Datei wann versandt hat. Ihre Belege sind dann die E-Mail im Postfach, der Anhang und der Zeitpunkt des Eingangs. Alle drei lassen sich nachträglich verändern, und der Beweiswert einer E-Mail vor Gericht hängt genau daran: an der Frage, ob nachvollziehbar ist, dass sie seit dem Eingang unverändert geblieben ist.
In der Praxis endet das regelmäßig in einem Patt: Beide Seiten legen ein Dokument vor, beide Fassungen sind technisch plausibel, und das Gericht entscheidet nach dem Gesamtbild. Wer nachweisen kann, dass eine bestimmte Datei an einem bestimmten Tag eingegangen ist und seither unverändert blieb, verlässt dieses Patt. Die andere Seite argumentiert mit Erinnerungen.
Der Unterschied zwischen „ich habe geprüft” und „ich kann es belegen”
Zwischen beiden Sätzen liegt der Ausgang des Verfahrens. Die folgende Aufstellung zeigt für jeden Prüfschritt, was ohne Sicherung davon übrig bleibt und was als Nachweis trägt:
| Prüfschritt | Quelle | Was ohne Sicherung bleibt | Was als Nachweis trägt |
|---|---|---|---|
| Zulassung des Bürgen | BaFin-Unternehmensdatenbank, EIOPA-Register | Ein Screenshot in einem Ordner, ohne belegbares Datum | Zertifizierte Erfassung der Trefferseite mit Zeitstempel und Adresse |
| Bestätigung durch den Bürgen | Telefonat und Antwortschreiben | Aktenvermerk mit dem Namen der Person, die man erreicht hat | Zertifizierte E-Mail oder zertifiziertes Antwortschreiben mit belegtem Eingang |
| Empfangenes Dokument | E-Mail-Anhang | PDF-Datei, jederzeit ersetzbar, Systemdatum ohne Beweiswert | Zertifiziertes Dokument mit unveränderlichem Prüfwert und Datum |
| Übergabe des Originals | Posteingang, Empfangsbestätigung | Eingangsstempel auf der Papierakte | Zertifizierte Aufnahme der übergebenen Urkunde am Eingangstag |
| Inhaltlicher Abgleich | Vertrag und Vergabeunterlagen | Prüfvermerk ohne nachweisbaren Zeitpunkt | Datierter Prüfvermerk, zusammen mit den geprüften Unterlagen versiegelt |
Der Aufwand für die rechte Spalte ist geringer, als er aussieht, weil er in dem Moment anfällt, in dem die Prüfung ohnehin stattfindet. Der Aufwand für die mittlere Spalte fällt Monate später an, unter Zeitdruck und mit ungewissem Ausgang. Unternehmen und Vergabestellen setzen TrueScreen deshalb ein, um Datum und Inhalt eines Dokuments in dem Augenblick festzuhalten, in dem sie es entgegennehmen, und nicht erst dann, wenn die Rekonstruktion nicht mehr gelingt.
Was auf dem Spiel steht, wenn eine gefälschte Sicherheit akzeptiert wird
Wird eine gefälschte Bürgschaft angenommen, fehlt die Sicherheit rückwirkend und vollständig. Es gibt keinen Bürgen, der in Anspruch genommen werden könnte, und die Forderung besteht nur noch gegen einen Auftragnehmer, der die Fälschung gerade deshalb eingereicht hat, weil er die Sicherheit anderweitig nicht bekam.
Folgen für Zuschlag und Vertrag
Für den Auftraggeber verschiebt sich die Frage sofort auf die Ebene des Vertrags. Eine nach § 232 BGB geschuldete Sicherheitsleistung ist nicht erbracht, wenn der gestellte Bürge nicht existiert oder nach § 239 BGB nicht tauglich ist. In Vergabeverfahren kommt hinzu, dass die Vorlage einer gefälschten Urkunde regelmäßig als schwere Verfehlung gewertet wird, die die Zuverlässigkeit des Bieters betrifft und einen Ausschluss trägt. Ist der Zuschlag bereits erteilt, folgen Kündigung, Rückabwicklung und Schadenersatz, je nach Fall auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Strafrechtlich tritt neben die Urkundenfälschung der Betrug nach § 263 StGB. Für die Wiederbeschaffung des Geldes hilft das wenig: Ein Strafverfahren ersetzt keine werthaltige Sicherheit.
Wer haftet, wenn niemand die Prüfung dokumentiert hat
Innerhalb der eigenen Organisation läuft die Aufarbeitung stets auf dieselbe Frage hinaus: Wurde geprüft, und lässt sich das zeigen? Für die handelnden Personen entscheidet die Antwort darüber, ob es bei einem Vermögensschaden bleibt oder ob zusätzlich eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Bei öffentlichen Auftraggebern kommen haushaltsrechtliche Folgen hinzu, bei Unternehmen die Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung.
Ein Prüfvermerk in der Akte hilft hier nur begrenzt, weil er selbst nachträglich erstellt sein kann. Belastbar wird die Entlastung erst durch eine lückenlose digitale Beweiskette, die den Prüfvorgang mit Zeitpunkt und Inhalt an das geprüfte Dokument bindet.
Welcher Nachweis bleibt von Ihrer Prüfung übrig?
TrueScreen ist die Data Authenticity Platform, mit der Vergabestellen und Einkaufsabteilungen den Eingang einer Bürgschaftsurkunde beweissicher festhalten: das empfangene Dokument, die E-Mail, mit der es übermittelt wurde, und die Registerseite, die im Moment der Abfrage auf dem Bildschirm stand. Erfasst wird nach forensischer Methodik unmittelbar an der Quelle, die Daten werden auf Unversehrtheit geprüft und anschließend mit einem qualifizierten Zeitstempel und einem elektronischen Siegel versehen, die über einen in TrueScreen integrierten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter angebracht werden. Nach Artikel 41 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung 910/2014 gilt für einen qualifizierten Zeitstempel die Vermutung der Richtigkeit von Datum und Uhrzeit sowie der Unversehrtheit der damit verbundenen Daten. Aus einem Ordner mit austauschbaren Dateien wird auf diese Weise ein datierter Bestand, der auch dann noch trägt, wenn die Gegenseite Monate später eine abweichende Fassung vorlegt.
Am Ablauf im Vergabereferat ändert sich dabei wenig. Die Registerabfrage wird über den Browser oder die Mobile App erfasst, statt als Bildschirmfoto abgelegt zu werden. Das Anschreiben mit der Bürgschaft wird über die Zertifizierung von E-Mails gesichert, sodass Absender, Zeitpunkt und Anhang gemeinsam belegt bleiben, und das übergebene Original wird am Eingangstag aufgenommen und mit dem Prüfvermerk verbunden. Für ein durchgängig zertifiziertes Vergabe- und Vertragswesen lassen sich diese Schritte über die Plattform an die eigenen Fachverfahren anbinden. Dass bei Dokumenten vom elektronischen Siegel und nicht von einer digitalen Signatur die Rede ist, hat einen einfachen Grund: Hier unterzeichnet keine Person, hier werden Integrität und Herkunft einer Datei bestätigt.
Wie das im Alltag aussieht, zeigt ein typischer Fall. Eine Vergabestelle nimmt am Tag des Fristablaufs die Vertragserfüllungsbürgschaft eines Bieters entgegen, prüft die Zulassung des Kautionsversicherers und akzeptiert das Dokument. Vier Monate später bestreitet der Versicherer die Urkunde, und der Bieter erklärt, er habe eine andere Fassung geschickt. Ist der Vorgang zertifiziert, ist in wenigen Minuten geklärt, welche Datei an jenem Tag eingegangen ist und was das Register damals auswies. Fehlt die Zertifizierung, beginnt die Suche in Postfächern, und die Beweislage hängt daran, was sich nachträglich noch rekonstruieren lässt.
Häufige Fragen
Ist eine Bürgschaft nur im Original gültig?
Für die Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags verlangt § 766 BGB die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung; Satz 2 schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine per E-Mail übersandte PDF-Fassung ist deshalb keine wirksame Bürgschaftserklärung, sondern eine Ankündigung. Wirksam wird die Sicherheit erst, wenn die vom Bürgen unterzeichnete Urkunde im Original übergeben wird. Wer nur eine Kopie zur Akte nimmt, hat die vereinbarte Sicherheit formal nicht erhalten.
Was wird bei einer Bürgschaft geprüft?
Geprüft werden drei Dinge: ob der genannte Bürge in Deutschland zum Bürgschaftsgeschäft zugelassen ist, ob er die konkrete Bürgschaft bestätigt, und ob der Inhalt der Urkunde zum Vertrag passt. Die Zulassung lässt sich in der Unternehmensdatenbank der BaFin nachsehen, bei Kautionsversicherern zusätzlich anhand der Sparte Kaution nach Nummer 15 der Anlage 1 zum VAG. Die Bestätigung wird ausschließlich über selbst recherchierte Kontaktdaten eingeholt, nie über die Angaben auf der Urkunde.
Wann ist eine Bürgschaft unwirksam?
Unwirksam ist eine Bürgschaft vor allem bei einem Formmangel nach § 766 BGB, bei fehlender Vertretungsmacht der unterzeichnenden Person und bei gefälschter Unterschrift, weil dann gar kein Bürgschaftsvertrag zustande kommt. Hinzu kommen Fälle unwirksamer Sicherungsabreden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine formularmäßig verlangte Bürgschaft auf erstes Anfordern in Bauverträgen unwirksam, ebenso eine Sicherungsabrede, die den Auftragnehmer unangemessen übersichert.
Woher weiß ich, ob ich eine Bürgschaft habe?
Ein zentrales Bürgschaftsregister gibt es in Deutschland nicht. Verlässlich Auskunft geben nur zwei Quellen: die eigene Vertragsakte, in der die Urkunde im Original liegen muss, und der Bürge selbst, der anhand von Urkundennummer und Hauptschuldner bestätigen kann, ob die Verpflichtung bei ihm geführt wird. Die Unternehmensdatenbank der BaFin weist nur beaufsichtigte Unternehmen aus, keine einzelnen Bürgschaften.
Was ist der Unterschied zwischen Vertragserfüllungsbürgschaft und Gewährleistungsbürgschaft?
Die Vertragserfüllungsbürgschaft sichert die ordnungsgemäße Ausführung bis zur Abnahme und liegt in der Baupraxis üblicherweise bei rund zehn Prozent der Nettoauftragssumme. Die Gewährleistungsbürgschaft sichert danach die Mängelansprüche während der Verjährungsfrist und beträgt typischerweise etwa die Hälfte. Beide beruhen auf § 17 VOB/B beziehungsweise auf der vertraglichen Sicherungsabrede und lösen einander zum Zeitpunkt der Abnahme ab.
Wie bewahre ich den Nachweis auf, dass ich eine Bürgschaftsurkunde geprüft habe?
Eine Datei im Ordner und ein Screenshot der Registerabfrage genügen nicht, weil beide nachträglich veränderbar sind und ihr Systemdatum keinen Beweiswert hat. Nötig ist eine Zertifizierung, die Inhalt und Zeitpunkt im Moment der Prüfung festhält: das empfangene Dokument, die Nachricht, mit der es kam, und die Registerseite. TrueScreen erfasst diese Elemente an der Quelle und versieht sie über einen integrierten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter mit Zeitstempel und elektronischem Siegel, sodass der Nachweis auch Monate später Bestand hat.
Sichern Sie, was Sie erhalten, bevor jemand es bestreitet
TrueScreen fixiert Inhalt und Zeitpunkt der Dokumente, Seiten und Nachrichten, die bei Ihnen eingehen, damit eine Prüfung von vor Monaten belegbar bleibt.
