Digitaler Produktpass: belastbare Nachweise aus der Lieferkette
Veröffentlicht am 15. August 2026
In den Planungen vieler Industrieunternehmen ist der digitale Produktpass bislang vor allem ein IT-Vorhaben: ein Datenmodell, eine Schnittstelle zum PLM-System, ein QR-Code auf dem Typenschild. Sobald die ersten Datenfelder befüllt werden müssen, verschiebt sich das Problem jedoch spürbar, denn die geforderten Angaben zu Materialherkunft, Rezyklatanteil oder Umweltleistung entstehen nicht im eigenen Werk, sondern bei Lieferanten der zweiten und dritten Ebene. Was von dort zurückkommt, sind Produktionsfotos, Prüfberichte als PDF und Lieferantenerklärungen: Dateien also, die sich jederzeit verändern lassen und deren Entstehungszeitpunkt niemand belegen muss.
Damit stellt sich eine Frage, die in kaum einem DPP-Projektplan auftaucht: Woher wissen Sie, dass die Angaben, die Sie unter Ihrem Namen veröffentlichen, tatsächlich stimmen? Ein digitaler Produktpass ist nur so belastbar wie die Nachweise, die ihn speisen. Sind diese nicht überprüfbar, vervielfacht der Pass Streitfälle, statt Vertrauen zu schaffen, weil er jede ungeprüfte Angabe öffentlich, dauerhaft und maschinenlesbar macht.
Der digitale Produktpass (Digital Product Passport, kurz DPP) ist ein produktbezogener Datensatz, den die ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781 vorschreibt. Er macht Angaben zu Materialzusammensetzung, Herkunft, Reparierbarkeit und Umweltleistung eines Produkts über einen Datenträger wie einen QR-Code zugänglich, und zwar für Behörden, Geschäftskunden und Verbraucher über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Welche Datenpunkte ein konkretes Produkt tragen muss, legt nicht die Verordnung selbst fest, sondern der delegierte Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe; verbindlich terminiert ist bislang allein der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027. Registriert wird der Pass durch den Wirtschaftsakteur, der das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, und dieser haftet auch für dessen Inhalt. Daraus entsteht die eigentliche Schwierigkeit: Ein erheblicher Teil der Pflichtangaben stammt aus vorgelagerten Stufen der Lieferkette, und die Verordnung schreibt an keiner Stelle vor, wie deren Richtigkeit zu belegen ist.
Die Antwort auf das Nachweisproblem liegt deshalb nicht im Pass selbst, sondern eine Stufe davor: Die Nachweise müssen am Ursprung zertifiziert werden, bevor sie in den Produktpass gelangen.
Was die ESPR-Verordnung verlangt und welche Daten in den Produktpass gehören
Die Verordnung (EU) 2024/1781 schafft den Rahmen für das Ökodesign nachhaltiger Produkte, ist seit dem 18. Juli 2024 in Kraft und löst die frühere Ökodesign-Richtlinie ab, die sich auf energieverbrauchsrelevante Geräte beschränkte. Sie ermächtigt die Kommission, für nahezu jede Produktgruppe Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil, Ressourceneffizienz und an die Information der Nutzer festzulegen, und sie führt den digitalen Produktpass als verbindliches Instrument ein. Welche Datenpunkte ein einzelnes Produkt tragen muss, regelt die Ökodesign-Verordnung jedoch nicht selbst: Das übernehmen delegierte Rechtsakte, die je Produktgruppe erlassen werden und jeweils eigene Fristen mitbringen. Für die Planung im Unternehmen folgt daraus eine einfache Unterscheidung: Dass ein Produktpass kommt, steht dem Grunde nach fest, während sich Umfang und Termin erst aus dem delegierten Rechtsakt der eigenen Produktgruppe ergeben, der für die vorrangigen Kategorien bereits vorbereitet wird.
Anwendungsbereich, delegierte Rechtsakte und europäisches Register
Betroffen sind praktisch alle physischen Waren, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, einschließlich Bauteilen und Zwischenprodukten. Wer also Komponenten liefert, fällt ebenso unter die Pflicht wie der Hersteller des Endprodukts, sobald der zuständige delegierte Rechtsakt greift.
Welche Produktgruppen zuerst an der Reihe sind, hat die Europäische Kommission mit dem ESPR-Arbeitsplan 2025 bis 2030 im April 2025 festgelegt: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien und Bekleidung, Möbel, Matratzen, Reifen sowie Elektronik gelten als vorrangig. Auf die Frage „digitaler Produktpass ab wann“ gibt es deshalb keine einzelne Antwort: Ein gemeinsames Startdatum existiert nicht, die Pflichten kommen gestaffelt.
| Produktgruppe | Zeitpunkt |
|---|---|
| Batterien für Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien über 2 kWh | 18. Februar 2027, verbindlich festgelegt |
| Textilien und Bekleidung | 2028 bis 2029, erwartet |
| Elektronik | 2028 bis 2029, erwartet |
| Möbel und Bauprodukte | ab 2030, erwartet |
Verbindlich ist bislang allein der Termin für Batterien; die übrigen Angaben sind die erwartete Staffelung, kein beschlossener Fristenplan.
Die Infrastruktur dahinter steht bereits. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, angenommen am 16. Juli 2026 und tags darauf im Amtsblatt veröffentlicht, hat die Kommission das europäische Produktpass-Register geregelt und am 20. Juli 2026 geöffnet; in Kraft getreten ist die Verordnung am 6. August 2026. Zwei Regelungen daraus haben unmittelbare Folgen für die Praxis: Jeder Wirtschaftsakteur muss vor der Registrierung eines Produktpasses eine Identitätsprüfung abschließen, und die Zollbehörden erhalten direkten Zugang zum Register. Der Pass ist damit kein Marketinginstrument, sondern ein Kontrollgegenstand.
Was im digitalen Produktpass stehen muss
Die konkreten Pflichtfelder ergeben sich aus dem jeweiligen delegierten Rechtsakt, die Kategorien sind jedoch über alle Produktgruppen hinweg vergleichbar. Der digitale Produktpass enthält in aller Regel:
- eindeutige Produkt-, Betreiber- und Anlagenkennungen
- Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur
- Materialzusammensetzung und Herkunft der eingesetzten Stoffe
- Angaben zu besorgniserregenden Stoffen
- Reparierbarkeit, Ersatzteile und Wartungshinweise
- Umweltleistung über den Lebenszyklus
- Hinweise zu Wiederverwendung, Aufarbeitung und Recycling
- Verweise auf Konformitätserklärungen und technische Dokumentation
Auffällig ist, was in dieser Aufzählung fehlt: eine Pflicht, die Richtigkeit der Angaben zu belegen. Die Verordnung regelt, welche Daten veröffentlicht werden, nicht, wie deren Ursprung nachgewiesen wird. Genau in dieser Lücke entsteht das Risiko für den Wirtschaftsakteur, der den Pass registriert.
Der Batteriepass als erste Bewährungsprobe
Ab dem 18. Februar 2027 müssen Batterien für Elektrofahrzeuge, für leichte Verkehrsmittel sowie Industriebatterien über 2 kWh, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, einen über QR-Code zugänglichen digitalen Produktpass besitzen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1542. Ohne registrierten Produktpass darf eine betroffene Batterie in der EU nicht rechtmäßig verkauft werden, der Pass wird also zur Marktzugangsvoraussetzung.
Für Hersteller bedeutet das eine harte Probe auf die eigene Lieferkettentransparenz. Angaben wie der Anteil an rezykliertem Kobalt oder Lithium stammen aus Vorstufen, die der Batteriehersteller nie selbst betreten hat. Er haftet trotzdem für das, was im Pass steht.
Warum Lieferkettennachweise heute nicht belastbar sind
Lieferkettennachweise sind heute deshalb nicht belastbar, weil sie als gewöhnliche Dateien durch die Kette wandern: Ein Foto, ein PDF oder eine Erklärung lässt sich nach der Erstellung verändern, und niemand kann später zweifelsfrei sagen, wann und wo der Inhalt entstanden ist. Wie groß die Lücke zwischen Behauptung und Beleg dadurch ausfällt, hat die Europäische Kommission bereits 2020 gemessen: Von 150 untersuchten Umweltaussagen waren 53,3 Prozent vage, irreführend oder unbegründet, 40 Prozent überhaupt nicht belegt. Diese Aussagen standen auf Verpackungen und Websites, also in einem Umfeld ohne Registrierungspflicht und ohne Zollzugriff. Der digitale Produktpass überführt dieselben Angaben in ein maschinenlesbares, öffentlich abfragbares und dauerhaft gespeichertes Format. Ungeprüfte Daten verschwinden dort nicht, sie werden auffindbar, vergleichbar und damit angreifbar. Greenwashing wird durch den Pass nicht beseitigt, sondern verlagert: von der Werbeaussage in den maschinell auswertbaren Datensatz, auf den auch die Marktüberwachung zugreift.
Produktionsfotos, Prüfberichte und Lieferantenerklärungen
Die drei Nachweisarten, die den Pass tatsächlich speisen, teilen dieselbe Schwäche. Ein Produktionsfoto belegt für sich genommen weder, wo es aufgenommen wurde, noch wann; die Metadaten einer Bilddatei lassen sich mit frei verfügbaren Werkzeugen in Minuten ändern. Ein Prüfbericht als PDF ist dann aussagekräftig, wenn Datenintegrität und Rückverfolgbarkeit im Labor selbst geregelt sind, wie es die Anforderungen an Datenintegrität nach ISO/IEC 17025 verlangen; kommt der Bericht dagegen als Anhang einer E-Mail aus einem Werk in Übersee, endet die Kontrolle beim Absender. Und eine Lieferantenerklärung ist genau das, was ihr Name sagt: eine Erklärung. Als Lieferantennachweis hat sie damit den Rang einer Zusicherung, nicht den eines Belegs.
Dasselbe gilt für Inspektionen vor Ort, wo der Wert des Ergebnisses davon abhängt, wie die Feststellungen dokumentiert werden, ein Punkt, den die Anforderungen an Inspektionsnachweise nach ISO/IEC 17020:2026 ausdrücklich aufgreifen. Wer Berichte und Messprotokolle sammelt, ohne deren Entstehung abzusichern, hat ein Archiv und keine Beweislage.
Die Kette wird länger, die Verantwortung bleibt beim Inverkehrbringer
Je tiefer die Lieferkette reicht, desto weiter entfernt sich die Datenquelle von demjenigen, der haftet. Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, registriert den Pass und trägt die Verantwortung für dessen Inhalt, auch wenn die Angabe drei Stufen weiter unten entstanden ist. Das Lieferkettengesetz (LkSG) hat diese Logik in Deutschland bereits eingeübt: Sorgfaltspflichten enden nicht am eigenen Werkstor, und die Dokumentation muss die Prüfung durch eine Behörde überstehen.
Wie schnell Rückverfolgbarkeit auf dem Papier auseinanderfällt, zeigt sich in Branchen, die den Herkunftsnachweis seit Jahren führen müssen. Die Erfahrungen mit der Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette sind hier aufschlussreich: Dokumentierte Lieferbeziehungen und tatsächliche Warenströme fallen regelmäßig auseinander, sobald jemand ernsthaft nachfragt.
Was einen Lieferkettennachweis überprüfbar macht
Ein Lieferkettennachweis ist überprüfbar, wenn er drei Bedingungen zugleich erfüllt: nachweisbare Herkunft, sicheres Datum und belegbare Integrität. Fehlt eine davon, bleibt er eine Behauptung mit Dateianhang. Die Anforderungen sind fachlich seit Langem beschrieben, etwa in ISO/IEC 27037 für die Sicherung digitaler Beweismittel, und sie decken sich mit dem, was ein Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO tatsächlich prüft. Für elektronische Dokumente sieht § 371a ZPO zudem eine gesetzliche Vermutung der Echtheit vor, sofern die Signatur- oder Siegelprüfung positiv ausfällt. Der praktische Unterschied ist erheblich: Ein Nachweis, dessen Herkunft und Unverändertheit technisch belegt sind, muss nicht mühsam rekonstruiert werden, sondern lässt sich prüfen. Für die Lieferkettentransparenz heißt das, dass nicht die Menge der gesammelten Unterlagen über die Beweislage entscheidet, sondern die Frage, ob sich für jede einzelne Datei Herkunft, Zeitpunkt und Unverändertheit ohne Mitwirkung des Lieferanten nachvollziehen lassen.
Herkunft, sicheres Datum und Integrität
Herkunft heißt, dass belegt ist, mit welchem Gerät, an welchem Ort und durch wen ein Nachweis entstanden ist. Ein sicheres Datum liegt vor, wenn der Entstehungszeitpunkt aus einer unabhängigen Quelle stammt statt aus der Systemuhr eines Notebooks und als Zeitstempel fest mit dem Inhalt verbunden wird. Und Integrität bedeutet schlicht, dass jede spätere Veränderung der Datei erkennbar bleibt, weil ein digitales Siegel den ursprünglichen Zustand festhält.
Diese drei Eigenschaften sind europäisch verankert: Die eIDAS-Verordnung und ihre Weiterentwicklung regeln, welche Rechtswirkung elektronische Siegel und Zeitstempel in der Union entfalten, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Nachweis später vorgelegt wird. Für eine Lieferkette über mehrere Länder ist genau das entscheidend.
Erklärter Nachweis gegen am Ursprung zertifizierten Nachweis
| Kriterium | Erklärter Nachweis | Am Ursprung zertifizierter Nachweis |
|---|---|---|
| Herkunft | Wird vom Lieferanten zugesichert | Wird bei der Erfassung technisch festgehalten |
| Datum | Metadaten der Datei, veränderbar | Zeitstempel aus unabhängiger Quelle |
| Integrität | Nicht überprüfbar | Digitales Siegel macht jede Änderung erkennbar |
| Prüfung im Streitfall | Rekonstruktion über Zeugen und Dokumente | Technische Verifikation der Datei |
| Beweislast | Liegt beim Wirtschaftsakteur | Wird durch den Nachweis selbst getragen |
| Aufwand nach Jahren | Steigt mit jedem Personalwechsel | Bleibt konstant |
Unternehmen setzen TrueScreen ein, um Abnahmefotos und Screenshots aus Lieferantenportalen bereits in zertifizierter Form zu erfassen, sodass die später in den Produktpass übernommene Angabe auf einem datierten und unveränderten Nachweis beruht.
Was ein Streitfall kostet: Audits, Green Claims und CSRD
Ein Streitfall kostet vor allem Zeit, und dieser Aufwand entsteht nicht bei der Erfassung eines Nachweises, sondern bei der späteren Nachfrage. Wer eine Angabe aus dem digitalen Produktpass belegen soll, muss den zugehörigen Vorgang rekonstruieren: den Lieferanten anschreiben, die Charge zuordnen, das Prüfprotokoll aus dem Archiv holen und diejenigen befragen, die den Vorgang seinerzeit begleitet haben. Je älter der Vorgang, desto länger zieht sich das hin, und mit jedem Personalwechsel auf Lieferantenseite wird die Rekonstruktion unsicherer. Die Zahl solcher Nachfragen nimmt zu, weil mehrere Regelwerke gleichzeitig Belege verlangen: die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, die CSRD-Berichterstattung mit ihrer externen Prüfpflicht und die Marktüberwachung, die über das europäische Register unmittelbar auf den Pass zugreift. Am Ende zählt nicht, wer am meisten dokumentiert, sondern wer seine Unterlagen so festhält, dass Herkunft und Datum ohne Rückfragen beim Lieferanten prüfbar bleiben.
Konkret gilt ab dem 27. September 2026 die Richtlinie (EU) 2024/825. Sie verbietet pauschale Umweltaussagen sowie Klimaneutralitätsaussagen, die auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen, und verlangt für künftige Umweltaussagen und Nachhaltigkeitskennzeichen die Prüfung durch einen Dritten. Eine Übergangsfrist gibt es nicht, ein Abverkaufsfenster für Restbestände ebenso wenig.
Bei der CSRD-Berichterstattung wiederum ist eine externe Prüfung der berichteten Daten vorgeschrieben. Damit verschiebt sich die Aufgabe vom Erheben eines Wertes zum Nachweisen dieses Wertes, und zwar gegenüber einem Prüfer, der Belege sehen will und keine Tabellen.
Offen ist bislang nur die Green Claims Richtlinie, die vereinheitlichen würde, wie eine Umweltaussage zu belegen ist: Ihr Gesetzgebungsverfahren ruht seit Juni 2025. Wer darauf wartet, verschiebt allerdings nur den Zeitpunkt, zu dem er dieselben Belege beibringen muss.
Hinzu kommen die Kundenaudits, die in der Kreislaufwirtschaft ohnehin zunehmen. Betrifft eine Beanstandung einen Nachweis, der Jahre zuvor entstanden ist, verkürzt eine an der Quelle zertifizierte Datei die Beweisführung von einer Dokumentenrecherche auf eine technische Prüfung.
Wie man einen Lieferkettennachweis zertifiziert, bevor er in den digitalen Produktpass gelangt
Ein Lieferkettennachweis wird zertifiziert, indem er im Moment seiner Entstehung erfasst, mit einem Zeitstempel versehen und versiegelt wird, nicht nachträglich beim Hochladen in den Pass. TrueScreen, the Data Authenticity Platform, zertifiziert Fotos, Videos, Dokumente und Bildschirminhalte in dem Augenblick, in dem sie erfasst werden, und verbindet sie mit einem digitalen Siegel und einem Zeitstempel mit international anerkannter Rechtswirkung, bevor die Datei überhaupt in ein Unternehmenssystem gelangt. Festgehalten werden dabei auch die Umstände der Erfassung selbst, also Gerät, Zeitpunkt und Standort der Aufnahme sowie eine Prüfsumme des Inhalts, an der jede spätere Änderung erkennbar wird. Eine Abgrenzung gehört dazu: TrueScreen ist keine DPP-Plattform und baut keinen Produktpass, denn Erstellung und Verwaltung des Passes übernehmen andere Anbieter. TrueScreen setzt eine Stufe davor an und sorgt dafür, dass die Nachweise, die in den Pass einfließen, überprüfbar sind.
Praktisch heißt das: Das Abnahmefoto entsteht direkt in zertifizierter Form, die über ein Portal bereitgestellte Lieferantenerklärung wird als Screenshot mitsamt Adresse und Abrufzeitpunkt gesichert, der Prüfbericht bei Eingang versiegelt. Über Schnittstellen gehen diese Nachweise anschließend an die Systeme, die den Produktpass befüllen.
Ein Beispiel: Ein Hersteller von Industriezellen muss im Batteriepass den Anteil an rezykliertem Kobalt und die Herkunftsanlage angeben. Die Information kommt von einem Lieferanten der zweiten Ebene, als PDF-Erklärung und mit einigen Fotos der Eingangscharge. Bei einer Marktüberwachungsprüfung belegen diese Dateien nichts, weil sie kein sicheres Datum tragen und beliebig veränderbar sind. Werden Chargenfotos und Portalansicht dagegen bei Wareneingang zertifiziert, verfügt der Hersteller über datierte und unveränderte Nachweise für Audit, Behörde und Auseinandersetzungen über Green Claims.
Häufige Fragen zum digitalen Produktpass
Wer braucht einen digitalen Produktpass?
Einen digitalen Produktpass benötigt jeder Wirtschaftsakteur, der ein betroffenes physisches Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, einschließlich der Hersteller von Bauteilen und Zwischenprodukten. Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 muss dieser Akteur vor der Registrierung eines Passes im europäischen Register eine Identitätsprüfung abschließen. Die Verantwortung für den Inhalt des Passes liegt bei ihm, auch wenn die Daten aus vorgelagerten Stufen der Lieferkette stammen.
Welche Produkte sind vom digitalen Produktpass betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich alle physischen Waren auf dem EU-Markt, die Reihenfolge ergibt sich aus den delegierten Rechtsakten. Der ESPR-Arbeitsplan 2025 bis 2030 der Europäischen Kommission nennt Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien und Bekleidung, Möbel, Matratzen, Reifen sowie Elektronik als vorrangige Kategorien. Verbindlich terminiert ist bislang allein der Batteriepass: Er gilt ab dem 18. Februar 2027 nach Verordnung (EU) 2023/1542.
Was muss im digitalen Produktpass stehen?
Der digitale Produktpass enthält eindeutige Produkt- und Betreiberkennungen, Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur, Materialzusammensetzung und Herkunft, Hinweise auf besorgniserregende Stoffe, Reparierbarkeit und Ersatzteile, die Umweltleistung über den Lebenszyklus sowie Angaben zu Wiederverwendung und Recycling. Welche Datenpunkte im Einzelfall Pflicht sind, legt der delegierte Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe fest, nicht die ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781 selbst.
Welche Nachweise aus der Lieferkette verlangt die ESPR-Verordnung?
Die ESPR-Verordnung schreibt vor, welche Daten zu veröffentlichen sind, und überlässt die Datenpunkte den delegierten Rechtsakten. Die zugrunde liegenden Belege entstehen in der Lieferkette: Produktionsfotos, Prüfberichte, Materialanalysen und Lieferantenerklärungen. Eine ausdrückliche Pflicht, deren Echtheit technisch zu belegen, enthält die Verordnung nicht. Die Beweislast trägt gleichwohl der Wirtschaftsakteur, der den Pass registriert, gegenüber Marktüberwachung und Zoll.
Wie weist man nach, dass Produktionsfotos und Prüfberichte aus der Lieferkette echt sind?
Ein Nachweis gilt als überprüfbar, wenn Herkunft, Entstehungszeitpunkt und Integrität belegt sind. Erreicht wird das, indem die Datei im Moment der Erfassung gesichert, mit einem Zeitstempel aus unabhängiger Quelle versehen und versiegelt wird, wie es ISO/IEC 27037 für die Sicherung digitaler Beweismittel beschreibt. Nachträgliche Erklärungen ersetzen das nicht: Sie belegen weder den Aufnahmeort noch die Unverändertheit der Datei.
Zertifizieren Sie Lieferkettennachweise, bevor sie in den Produktpass gelangen
Mit TrueScreen entstehen Produktionsfotos, Prüfberichte und Lieferantenportal-Aufnahmen mit Zeitstempel und digitalem Siegel von anerkannter Rechtswirkung.

