KI-Verordnung Artikel 50: Kennzeichnungspflicht ab dem 2. August 2026
Veröffentlicht am 19. August 2026
Am 2. August 2026 wird Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, der KI-Verordnung, anwendbar. Ab diesem Tag müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen unmissverständlich erkennbar machen, wenn Audio, Video, Bilder oder Texte von künstlicher Intelligenz erzeugt oder verändert wurden, mit einer verschärften Offenlegungspflicht bei Deepfakes.
Die Vorschrift schafft einen einheitlichen europäischen Maßstab für die Transparenz synthetischer Inhalte und beendet eine zersplitterte Lage, in der freiwillige Wasserzeichen und anbieterspezifische Hinweise neben völlig ungekennzeichneten Ausgaben standen. Für Compliance-Verantwortliche, Medienhäuser und Redaktionen, die generative KI einsetzen, ist die Frist nicht mehr hypothetisch: Abläufe, Verträge mit Anbietern und Veröffentlichungsprozesse müssen jetzt ausgerichtet werden.
Das Kennzeichnen des Synthetischen ist dabei nur die eine Hälfte des Problems. Die andere ist der Nachweis, dass ein echtes Foto, Video oder Dokument authentisch und unverändert ist. Nachträgliche Transparenz über KI-Ausgaben wirkt erst dann, wenn ihr eine vorgelagerte Überprüfbarkeit der Originale gegenübersteht, damit echtes Material nicht für manipuliert gehalten wird.
Was Artikel 50 der KI-Verordnung verlangt
Artikel 50 steht im Abschnitt über die Transparenzpflichten und verpflichtet sowohl Anbieter, die KI-Systeme entwickeln oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, als auch Betreiber, die sie beruflich einsetzen. Der gemeinsame Grundsatz: Wer mit KI interagiert oder von KI erzeugte oder veränderte Inhalte konsumiert, muss das wissen.
Klare Kennzeichnung für erzeugte Audio-, Video-, Bild- und Textinhalte
Anbieter von KI-Systemen, die synthetisches Audio, Bild, Video oder Text erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in maschinenlesbarem Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind. Die Lösungen müssen technisch durchführbar, wirksam, interoperabel und nach dem Stand der Technik robust sein.
Parallel dazu müssen Betreiber von KI-Systemen, die Texte erzeugen oder verändern, welche zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde. Das gilt nicht, wenn eine natürliche Person den Text geprüft und die redaktionelle Verantwortung übernommen hat. Für Redaktionen und Unternehmenskommunikation heißt das: ausdrückliche Kennzeichnungsregeln im Redaktionssystem, in den Checklisten und in den Veröffentlichungsvorlagen.
Deepfakes: verschärfte Offenlegungspflicht
Deepfakes erhalten einen eigenen Absatz. Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder verändern, die einen Deepfake darstellen, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Die Offenlegung muss klar und unterscheidbar sein, und zwar spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Wahrnehmung.
Das geht über ein allgemeines Wasserzeichen hinaus: Es ist eine Pflicht zur aktiven Mitteilung an das Publikum. Sie gilt unabhängig von der künstlerischen Qualität der Ausgabe und unabhängig davon, ob der Deepfake harmlos oder schädlich gemeint ist.
Der Verhaltenskodex der Kommission
Artikel 50 wird durch Leitlinien und einen Verhaltenskodex ergänzt, die die Europäische Kommission mit Unterstützung des KI-Büros erarbeitet. Der Kodex übersetzt die rechtlichen Pflichten in operative Anforderungen an Kennzeichnungstechniken, Metadaten, Erkennungsverfahren und plattformübergreifende Interoperabilität. Compliance-Verantwortliche sollten die Veröffentlichungen verfolgen und die internen Vorgaben an die Endfassung anpassen, sobald sie vorliegt.
Wen die Pflicht trifft
Der Anwendungsbereich ist weit und deckt die gesamte Wertschöpfungskette synthetischer Inhalte ab, vom Modellanbieter bis zum Unternehmen, das generative KI in den Alltag einbaut.
Anbieter von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck
Anbieter solcher Systeme, die synthetische Inhalte erzeugen können, müssen Kennzeichnungsmechanismen auf Modell- oder Systemebene einbauen, damit die Ausgaben maschinenlesbare Signale tragen, die sie als KI-erzeugt ausweisen. Die Kennzeichnung muss übliche Nachverarbeitung überstehen, etwa Neukodierung und Formatwandlung, und in der technischen Dokumentation für nachgelagerte Betreiber beschrieben sein. In der Praxis müssen Anbieter von Basismodellen und generativen Diensten über Schnittstelle und Produktdokumentation offenlegen, wie ihre Kennzeichnung arbeitet und wie Betreiber sie erhalten können.
Betreiber: Unternehmen und Redaktionen
Betreiber ist jede Organisation, die generative KI einsetzt, um Inhalte für die Öffentlichkeit zu produzieren. Dazu zählen Medienhäuser mit KI-unterstützten Beiträgen, Marketingabteilungen, die Produktbilder oder Videos erzeugen, Rechts- und Compliance-Bereiche, die synthetische Zusammenfassungen erstellen, und Behörden, die Chatbots zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betreiben. Alle müssen sicherstellen, dass die Ausgaben gekennzeichnet und Deepfakes gegenüber dem Publikum offengelegt werden. Interne Vorgaben müssen die Auswahl der Werkzeuge, die Redaktionsabläufe, die Hinweisvorlagen und die Schulung der Beschäftigten abdecken.
Plattformen und Verbreitungsdienste
Online-Plattformen und Verbreitungsdienste unterliegen weiterhin dem Gesetz über digitale Dienste, doch Artikel 50 schafft eine breitere Grundlage gekennzeichneter Inhalte, die Plattformen den Nutzenden anzeigen können. Wo Plattformen selbst generative Funktionen einbauen, handeln sie zugleich als Anbieter und als Betreiber und müssen beide Rollen erfüllen. Mit Änderungen an der Oberfläche ist zu rechnen: Abzeichen, Hinweisleisten und Kennzeichnungen auf synthetischen Medien dürften zum Normalfall werden.
Ausnahmen und Sanktionen
Die Transparenzpflichten gelten nicht schrankenlos. Artikel 50 sieht eng gefasste Ausnahmen vor und fügt sich in ein Sanktionsgefüge ein, das sich an der Größe des Wirtschaftsteilnehmers ausrichtet.
Offenkundig künstlerische, satirische oder fiktionale Inhalte
Ist der synthetische Inhalt Teil eines erkennbar kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks, wird die Offenlegungspflicht so angepasst, dass sie den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Der Hinweis muss weiterhin vorhanden sein, aber in einer Form und an einer Stelle, die die kreative Freiheit nicht behindert. Die Ausnahme ist eng: Sie gilt für Inhalte, deren künstlerischer Charakter einem verständigen Betrachter offensichtlich ist, nicht für Deepfakes, die als Nachricht oder Erfahrungsbericht auftreten.
Bußgelder bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes
Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter das allgemeine Sanktionsgefüge der KI-Verordnung. Zuwiderhandlungen gegen die Transparenzpflichten können mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Durchgesetzt werden die Sanktionen von den nationalen Behörden in Abstimmung mit dem KI-Büro. Das finanzielle Ausmaß rechtfertigt Aufmerksamkeit auf Leitungsebene, förmliche Risikobewertungen und ein eigenes Budget für die Umsetzung.
Nachträgliche Transparenz und vorgelagerte Überprüfbarkeit
Artikel 50 setzt bei synthetischen Inhalten an, nachdem sie erzeugt wurden: Er sagt dem Publikum, dass das Gesehene oder Gelesene künstlich ist. Das ist notwendig, beweist aber nicht, dass ein Originalfoto, ein Originalvideo oder ein Originaldokument echt ist. Die spiegelbildliche Frage wird damit dringend: Wie lässt sich beglaubigen, dass ein echtes Objekt nicht verändert wurde und zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufgenommen wurde?
TrueScreen, the Data Authenticity Platform, erkennt keine Deepfakes. Die Plattform erzeugt kryptografische Siegel auf Originalinhalten im Moment der Erfassung. Fotos, Videos und Dokumente werden über die Schnittstellen der Plattform erfasst oder eingelesen, also über App, Web-Portal, Forensic Browser, Browser-Erweiterung, Schnittstelle und SDK, und erhalten einen qualifizierten Zeitstempel, einen Hashwert und Metadaten, die an die Erfassungssitzung gebunden sind. Das entstehende Paket hat Rechtswert und lässt sich zu jedem späteren Zeitpunkt unabhängig überprüfen.
Für eine Compliance-Strategie, die zu Artikel 50 passt, ist die Kombination geradlinig. Auf der einen Seite kennzeichnen Betreiber jede KI-Ausgabe und legen Deepfakes offen. Auf der anderen Seite beglaubigen die Bereiche, die Echtheit von Originalen brauchen, also Beweisführung, Prüfungen, Journalismus, aufsichtsrechtliche Einreichungen und Schadenregulierung, das Material an der Quelle und machen es ab dem Moment der Erfassung unveränderlich.
Das Synthetische zu kennzeichnen und das Original zu beglaubigen sind einander ergänzende Ebenen. Zusammen schützen sie vor beidem: vor unerklärter Manipulation und vor nachträglicher Veränderung.
FAQ: Artikel 50 der KI-Verordnung
Ab wann gilt Artikel 50 der KI-Verordnung?
Wer muss KI-erzeugte Inhalte kennzeichnen?
Gilt die Pflicht auch für KI-unterstützte Texte in Redaktionen?
Gibt es Ausnahmen für künstlerische oder satirische Inhalte?
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Beweist die Kennzeichnung, dass ein Originalfoto echt ist?
Das Synthetische kennzeichnen, das Original beglaubigen
TrueScreen versieht Originalinhalte im Moment der Erfassung mit qualifiziertem Zeitstempel, Hashwert und Erfassungsmetadaten, unabhängig überprüfbar zu jedem späteren Zeitpunkt.
