KI-Verordnung: Kennzeichnung synthetischer Inhalte ab August 2026
Veröffentlicht am 19. August 2026
Der Umsetzungsrahmen für Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat im Mai 2026 operative Gestalt angenommen. Am 8. Mai veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf der Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten, parallel zur zweiten Fassung des Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte vom 5. März. Für Unternehmen, die synthetische Inhalte in Marketing, generativem Kundenservice, Sprachsynthese, Werbevideo und interner Schulung erzeugen, ist die Lage nicht mehr hypothetisch: Am 2. August 2026 gelten die Regeln.
Das operative Problem ist zweigeteilt. Zum einen müssen Unternehmen eine Kennzeichnung festlegen, die für den Inhalt, den Kanal und das erreichte Publikum rechtlich angemessen ist. Zum anderen müssen sie überprüfbar festhalten, was wann von wem und mit welchem Modell als synthetischer Inhalt erzeugt wurde, denn wer die Kennzeichnung oder den Inhalt später angreift, wird genau danach fragen.
Die Antwort auf beide Anforderungen liegt in einer Architekturentscheidung: Transparenz als für Nutzende sichtbare Ebene zu behandeln und die Herkunft als davon getrennte Beweisebene, die am Ursprung des Inhalts ansetzt.
Was der Leitlinienentwurf vom 8. Mai 2026 vorsieht
Der Entwurf umfasst rund 40 Seiten, stand bis zum 3. Juni zur öffentlichen Konsultation und soll ab dem 2. August 2026 neben Artikel 50 gelten. Der Text gibt zuständigen Behörden, Anbietern und Betreibern praktische Hinweise und deckt den vollen Umfang des Artikels 50 ab, einschließlich der Teile, die der Verhaltenskodex nicht behandelt, etwa die Pflicht zur Selbstauskunft interaktiver Systeme und die Hinweise bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung.
Für Inhalteproduzenten ist die Ausgestaltung der Informationspflicht das Entscheidende. Die Transparenzinformation muss klar, unterscheidbar und über die Zeit wiederholt für jede exponierte Person erfolgen. Klar heißt wahrnehmbar und ohne Mühe verständlich. Unterscheidbar heißt visuell vom übrigen Inhalt getrennt, nicht in Nutzungsbedingungen oder verschachtelten Menüs vergraben. Wiederholt heißt, dass auch wer mitten in einer Übertragung, einem Video oder einem Chat hinzukommt, den Hinweis noch erhalten muss, denn die Pflicht knüpft an die exponierte Person an und nicht nur an den ersten Betrachter. Für Videomarketing bedeutet das dauerhafte Kennzeichnungen, nicht nur solche am Anfang.
Der Entwurf klärt außerdem die Rollentrennung. Der Anbieter gestaltet das System und kennzeichnet den synthetischen Inhalt vorgelagert in maschinenlesbarer Form. Der Betreiber bringt die sichtbare Kennzeichnung nachgelagert an und informiert die exponierte Person. Plattformen, die lediglich fremde Inhalte verbreiten, gelten nach der KI-Verordnung nicht als Betreiber, bleiben aber im Verantwortungsbereich anderer Vorschriften.
Der Verhaltenskodex vom 5. März 2026 und das EU-Symbol
Die zweite Fassung des Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte erschien am 5. März 2026 und baut auf den Rückmeldungen zur Januarfassung und der Arbeit hunderter Beteiligter aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Mitgliedstaaten auf. Die Endfassung wird für Anfang Juni 2026 erwartet, die Anwendbarkeit ab dem 2. August.
Die operativ wichtigste Änderung ist struktureller Natur. Abschnitt 1 für Anbieter führt einen zweischichtigen Ansatz aus gesicherten Metadaten und Wasserzeichen ein, mit Fingerabdruckerkennung als Option. Abschnitt 2 für Betreiber verwirft die Einteilung in KI-erzeugt und KI-unterstützt aus der ersten Fassung und setzt stattdessen auf Gestaltungsvorgaben für Kennzeichnungen und Symbole. Der Gedanke dahinter ist, den Aufwand zu senken, ohne die Erkennbarkeit synthetischer Inhalte zu schwächen.
Der Anhang enthält nun Beispiele für ein mögliches gemeinsames EU-Symbol, das eine eigene Arbeitsgruppe festlegen und den Unterzeichnenden zur Verfügung stellen soll. Ziel ist eine einheitliche Bildsprache, wiedererkennbar wie ein Gütezeichen bei Lebensmitteln. Für Unternehmen bedeutet das, dass sich die sichtbare Kennzeichnung auf ein standardisiertes Element stützen kann statt auf eine hauseigene Lösung von Fall zu Fall.
Wichtig ist der freiwillige Charakter des Kodex. Wer nicht unterzeichnet, verstößt nicht gegen das Gesetz, muss den zuständigen Behörden aber darlegen, wie er dieselben Pflichten mit eigenen Mitteln erfüllt. Die Entwürfe deuten ausdrücklich an, dass Unterzeichnende bei der Durchsetzung mit erhöhtem Vertrauen rechnen können, während Nichtunterzeichnende einer strengeren Einzelfallprüfung unterliegen.
Welche Unternehmensinhalte unter die Transparenzpflichten fallen
Artikel 50 gilt für alle, die von KI-Systemen erzeugte oder veränderte Inhalte produzieren oder verbreiten. Für ein europäisches Unternehmen heißt das, vier regelmäßig produzierte Inhaltsfamilien neu zu betrachten.
Audiovisuelles Marketing. Kampagnen mit synthetischen Stimmen realer Sprecher, KI-Avataren, fotorealistischen generierten Bildern oder Videos, in denen ein reales Gesicht verändert wurde, fallen unter die Definition des Deepfakes. Nach den Leitlinien ist diese Definition unabhängig von einer Täuschungsabsicht. Es zählt das Ergebnis: Wirkt der Inhalt auf ein breites Publikum, auch auf digital weniger geübte Personen, fälschlich authentisch, greift die Kennzeichnungspflicht. Die Ausnahme für Kunstwerke gilt nur abgeschwächt und deckt keine Inhalte mit vorrangig informierendem oder kommerziellem Zweck ab.
Generativer Kundenservice. Support-Chatbots, virtuelle Assistenten auf Webseiten und in Apps, synthetische Stimmen in Sprachdialogsystemen: Sie alle fallen unter die Pflicht zur Selbstauskunft nach Artikel 50 Absatz 1, wonach dem Nutzenden offensichtlich sein muss, dass er mit einer Maschine spricht. Die Ausnahme für offensichtliche Fälle greift nur dort, wo die künstliche Natur ohnehin klar ist, etwa bei Entwicklerwerkzeugen und Spielfiguren. Für Unternehmensassistenten und eingebettete Helpdesk-Chatbots gilt sie nicht.
Sprachsynthese und interne Schulungsvideos. Produziert ein Unternehmen Schulungsvideos mit erzeugten Avataren, synthetischen Stimmen fiktiver Trainer oder nachgestellten Betriebsszenarien mit nicht realen Personen, ist der Inhalt synthetisch und zu kennzeichnen. Auch im internen Bereich, denn die Transparenz schützt die exponierte Person und nicht das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Kommunikation zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Veröffentlicht ein Unternehmen KI-erzeugte Texte zu Themen von öffentlicher Relevanz, etwa politische Positionen, Nachhaltigkeitskommunikation oder Beiträge zur öffentlichen Debatte, verlangt Artikel 50 Absatz 4 eine ausdrückliche Kennzeichnung, vorbehaltlich eng gefasster Ausnahmen.
Kennzeichnung und Etikettierung: zwei Ebenen, die getrennt bleiben müssen
Der Kodexentwurf ist an einem Punkt deutlich, der in Unternehmensgesprächen oft verwechselt wird. Die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung des Inhalts ist das eine. Die für Nutzende sichtbare Etikettierung ist das andere. Beide liegen auf verschiedenen Ebenen und bedienen verschiedene Bedürfnisse.
Die vorgelagerte Kennzeichnung macht den Inhalt für Prüfsysteme, Suchmaschinen, Verbreitungsplattformen und den Streitfall als synthetisch erkennbar. Der Kodex empfiehlt den zweischichtigen Ansatz aus signierten Metadaten in der Datei und einem wahrnehmbaren oder unsichtbaren Wasserzeichen im Inhalt, mit Fingerabdruckerkennung als Ergänzung. Offene und interoperable Standards sind die von der Kommission gewiesene Richtung, weil ein proprietäres Format je Plattform das System brüchig machen würde.
Die nachgelagerte Etikettierung richtet sich an die einzelne Person. Sie muss klar, unterscheidbar und wiederholt sein. Ist der Betreiber eine Kommunikationsagentur, muss sie die Kennzeichnung an allen Berührungspunkten anbringen können, auch in sozialen Kanälen, Newslettern und Einbettungen auf fremden Seiten. Mit einem Hinweis im Fußbereich beim ersten Aufruf ist es nicht getan.
Die Trennung der beiden Ebenen hat eine praktische Folge. Die technische Kennzeichnung ist eine Fähigkeit des erzeugenden Systems, die sichtbare Etikettierung eine Fähigkeit des Verbreitungskanals. Wer synthetische Inhalte produziert, muss beide Ebenen entlang der gesamten Kette steuern, vom Modell bis zum letzten Kanal. Fehlt diese Abstimmung, steht das Unternehmen im Streitfall an zwei Fronten zugleich: formaler Verstoß bei der sichtbaren Kennzeichnung und Unfähigkeit nachzuweisen, welches Modell wann und mit welchen Parametern den Inhalt erzeugt hat.
Die Beweisseite: warum die Beglaubigung am Ursprung zählt
Es gibt eine Dimension, die Artikel 50 nicht unmittelbar regelt, die aber entscheidend wird, sobald man von der formalen Erfüllung zur Verteidigung vor Gericht oder in einer Prüfung übergeht. Wird ein synthetischer Inhalt angegriffen, sei es wegen eines Transparenzverstoßes, wegen Rufschädigung durch einen Deepfake, wegen unbefugter Nutzung eines Bildnisses oder wegen eines Vertragsstreits über Werbematerial, muss das Unternehmen drei Dinge gegenüber Dritten belegen können: dass der Inhalt mit einem bestimmten System, zu einem bestimmten Zeitpunkt und von einer identifizierten Person erzeugt wurde.
Die Verordnung verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung, schreibt aber keine von einem qualifizierten Dritten signierte Beweiskette vor. Technische Kennzeichnungen lassen sich im Lauf des Inhaltslebenszyklus verändern, entfernen oder ersetzen. Metadaten lassen sich neu schreiben. Wasserzeichen lassen sich durch Neukomprimierung abschwächen. Für die Grunderfüllung mag das genügen. Für die Beweisseite, vor einer Marktüberwachungsbehörde, im Gerichtssaal oder in einer internen Prüfung, genügt es nicht.
Der belastbarste Weg ist die Beglaubigung des synthetischen Inhalts am Ursprung, im Augenblick seiner Erzeugung oder Bearbeitung. Die Beglaubigung bindet die Datei an ein elektronisches Siegel eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und an einen qualifizierten Zeitstempel nach eIDAS. Von da an trägt der Inhalt einen gegenüber Dritten wirksamen Nachweis seines Zustands zu einem bestimmten Zeitpunkt mit sich: Wer ihn danach verändert, bricht die Signatur, und dieser Bruch ist algorithmisch nachweisbar.
Die Verordnung (EU) 910/2014 begründet das europäische Regime der qualifizierten Vertrauensdienste. Ein qualifizierter Zeitstempel genießt die Vermutung der Richtigkeit von Datum und Uhrzeit sowie der Unversehrtheit der zugeordneten Daten. Ein qualifiziertes elektronisches Siegel genießt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit des Ursprungs. Auf einen synthetischen Inhalt angewandt, erzeugen beide zusammen einen Nachweis, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne bilaterale Abkommen zwischen Rechtsordnungen.
Was eine Data Authenticity Platform beiträgt
TrueScreen, the Data Authenticity Platform, erfasst und beglaubigt digitale Inhalte mit Rechtswert und bindet das elektronische Siegel qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter sowie den qualifizierten Zeitstempel über eine Schnittstelle ein. Der beglaubigte Inhalt trägt den gegenüber Dritten wirksamen Nachweis seines Zustands im Moment der Beglaubigung mit sich, unabhängig von späteren Eingriffen.
Digitale Herkunft als Infrastruktur des Vertrauens
Bezogen auf die KI-Verordnung ergänzt eine solche Plattform Kennzeichnung und Etikettierung, ohne sie zu ersetzen. Kennzeichnung und Etikettierung beantworten Artikel 50 auf der Transparenzebene. Die Beglaubigung am Ursprung beantwortet die Beweisfrage, die unweigerlich folgt: Können Sie belegen, was Sie erzeugt haben, wann, mit welchem System, und dass es danach nicht verändert wurde? Ohne diese Antwort bleibt die formale Erfüllung angreifbar.
Was in der Praxis mit einem synthetischen Inhalt geschieht
Produziert ein Unternehmen ein Werbevideo mit der synthetischen Stimme seiner Geschäftsführung, erfasst TrueScreen die fertige Datei und beglaubigt sie am Ursprung. Die beglaubigte Datei trägt den eindeutigen Bezug auf das angegebene Erzeugungssystem, die Kennung der produzierenden Stelle, den qualifizierten Zeitstempel und das über die Schnittstelle angebrachte Siegel. Das Beglaubigungsprotokoll ist manipulationssichtbar.
Entsteht im selben Haus ein internes Schulungsvideo mit erzeugtem Avatar und synthetischer Erzählstimme, sichert derselbe Ablauf, dass die produzierende Stelle identifiziert und der Zeitpunkt der Erzeugung verbindlich festgehalten ist. Behauptet später jemand, das Video sei nach der Veröffentlichung verändert worden, zeigt die Signaturprüfung eindeutig, ob die Unversehrtheit erhalten blieb oder gebrochen wurde.
Verhältnis zu Kennzeichnung und Etikettierung
Die Beglaubigung ersetzt weder die maschinenlesbare Kennzeichnung des Anbieters noch die sichtbare Etikettierung des Betreibers. Sie liegt auf einer dritten Ebene und beantwortet eine dritte Frage. Wer die drei Ebenen verwechselt, erfüllt am Ende keine davon ganz: Die Kennzeichnung ohne Etikettierung erreicht die Nutzenden nicht, die Etikettierung ohne Beglaubigung übersteht keine Anfechtung, und die Beglaubigung allein erfüllt Artikel 50 nicht.
Umsetzungsprogramm bis zum 2. August 2026
Ein Programm, das bis zum Stichtag trägt, besteht aus wenigen, konkreten Schritten.
- Bestandsaufnahme der synthetischen Inhalte. Erfassen, welche Inhalte im Haus mit generativen Systemen entstehen, in welchen Kanälen sie ausgespielt werden und wer jeweils Betreiber im Sinne der Verordnung ist.
- Rollen zuordnen. Für jede Inhaltsfamilie festhalten, wer Anbieter und wer Betreiber ist, auch gegenüber Agenturen und Dienstleistern. Vertragliche Zuständigkeiten für Kennzeichnung und Etikettierung schriftlich festlegen.
- Kennzeichnungsfähigkeit der eingesetzten Modelle prüfen. Von den Anbietern die technische Dokumentation einfordern, aus der hervorgeht, wie die maschinenlesbare Kennzeichnung erfolgt und wie sie erhalten bleibt.
- Etikettierung in die Publikationsprozesse einbauen. Vorlagen, Redaktionschecklisten und Freigabeschritte so anpassen, dass die sichtbare Kennzeichnung an jedem Ausspielpunkt entsteht und nicht nachträglich ergänzt werden muss.
- Beweisebene einziehen. Für die Inhalte mit dem höchsten Streitrisiko die Beglaubigung am Ursprung einrichten, mit qualifiziertem Zeitstempel und Siegel, sodass sich Erzeugung und Unversehrtheit später belegen lassen.
Der Aufwand konzentriert sich in den ersten beiden Schritten. Wer weiß, welche Inhalte betroffen sind und wer für sie einsteht, hat die schwierigste Arbeit hinter sich.
FAQ: Kennzeichnung synthetischer Inhalte
Ab wann gelten die Kennzeichnungspflichten?
Ist der Verhaltenskodex verpflichtend?
Reicht ein Hinweis am Anfang eines Videos?
Fallen interne Schulungsvideos auch darunter?
Was ist der Unterschied zwischen Kennzeichnung und Etikettierung?
Genügt die Kennzeichnung, um im Streitfall zu bestehen?
Belegen, was Sie erzeugt haben
TrueScreen beglaubigt synthetische Inhalte am Ursprung mit qualifiziertem Zeitstempel und elektronischem Siegel nach eIDAS, damit Erzeugung und Unversehrtheit später nachweisbar bleiben.
