{"id":58052,"date":"2026-08-19T19:06:08","date_gmt":"2026-08-19T17:06:08","guid":{"rendered":"https:\/\/truescreen.io\/artikel\/ki-verordnung-kennzeichnung-synthetischer-inhalte\/"},"modified":"2026-08-19T19:06:08","modified_gmt":"2026-08-19T17:06:08","slug":"ki-verordnung-kennzeichnung-synthetischer-inhalte","status":"publish","type":"artikel","link":"https:\/\/truescreen.io\/de\/artikel\/ki-verordnung-kennzeichnung-synthetischer-inhalte\/","title":{"rendered":"KI-Verordnung: Kennzeichnung synthetischer Inhalte ab August 2026"},"content":{"rendered":"<div class=\"tsa-hero\">\n<div class=\"tsa-inner\">\n<h1>KI-Verordnung: Kennzeichnung synthetischer Inhalte ab August 2026<\/h1>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"tsa-body\">\n<div class=\"tsa-inner\">\n<p class=\"ts-content-date\" style=\"font-size:14px;color:#52525b;margin:0 0 20px;\">Ver\u00f6ffentlicht am 19. August 2026<\/p>\n<p>Der Umsetzungsrahmen f\u00fcr <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32024R1689\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024\/1689<\/a> hat im Mai 2026 operative Gestalt angenommen. Am 8. Mai ver\u00f6ffentlichte die Europ\u00e4ische Kommission den <a href=\"https:\/\/digital-strategy.ec.europa.eu\/en\/news\/commission-publishes-first-draft-code-practice-marking-and-labelling-ai-generated-content\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entwurf der Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten<\/a>, parallel zur zweiten Fassung des Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte vom 5. M\u00e4rz. F\u00fcr Unternehmen, die synthetische Inhalte in Marketing, generativem Kundenservice, Sprachsynthese, Werbevideo und interner Schulung erzeugen, ist die Lage nicht mehr hypothetisch: Am 2. August 2026 gelten die Regeln.<\/p>\n<p>Das operative Problem ist zweigeteilt. Zum einen m\u00fcssen Unternehmen eine Kennzeichnung festlegen, die f\u00fcr den Inhalt, den Kanal und das erreichte Publikum rechtlich angemessen ist. Zum anderen m\u00fcssen sie \u00fcberpr\u00fcfbar festhalten, was wann von wem und mit welchem Modell als synthetischer Inhalt erzeugt wurde, denn wer die Kennzeichnung oder den Inhalt sp\u00e4ter angreift, wird genau danach fragen.<\/p>\n<p>Die Antwort auf beide Anforderungen liegt in einer Architekturentscheidung: Transparenz als f\u00fcr Nutzende sichtbare Ebene zu behandeln und die Herkunft als davon getrennte Beweisebene, die am Ursprung des Inhalts ansetzt.<\/p>\n<h2>Was der Leitlinienentwurf vom 8. Mai 2026 vorsieht<\/h2>\n<p>Der Entwurf umfasst rund 40 Seiten, stand bis zum 3. Juni zur \u00f6ffentlichen Konsultation und soll ab dem 2. August 2026 neben Artikel 50 gelten. Der Text gibt zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, Anbietern und Betreibern praktische Hinweise und deckt den vollen Umfang des Artikels 50 ab, einschlie\u00dflich der Teile, die der Verhaltenskodex nicht behandelt, etwa die Pflicht zur Selbstauskunft interaktiver Systeme und die Hinweise bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung.<\/p>\n<p>F\u00fcr Inhalteproduzenten ist die Ausgestaltung der Informationspflicht das Entscheidende. Die Transparenzinformation muss klar, unterscheidbar und \u00fcber die Zeit wiederholt f\u00fcr jede exponierte Person erfolgen. Klar hei\u00dft wahrnehmbar und ohne M\u00fche verst\u00e4ndlich. Unterscheidbar hei\u00dft visuell vom \u00fcbrigen Inhalt getrennt, nicht in Nutzungsbedingungen oder verschachtelten Men\u00fcs vergraben. Wiederholt hei\u00dft, dass auch wer mitten in einer \u00dcbertragung, einem Video oder einem Chat hinzukommt, den Hinweis noch erhalten muss, denn die Pflicht kn\u00fcpft an die exponierte Person an und nicht nur an den ersten Betrachter. F\u00fcr Videomarketing bedeutet das dauerhafte Kennzeichnungen, nicht nur solche am Anfang.<\/p>\n<p>Der Entwurf kl\u00e4rt au\u00dferdem die Rollentrennung. Der Anbieter gestaltet das System und kennzeichnet den synthetischen Inhalt vorgelagert in maschinenlesbarer Form. Der Betreiber bringt die sichtbare Kennzeichnung nachgelagert an und informiert die exponierte Person. Plattformen, die lediglich fremde Inhalte verbreiten, gelten nach der KI-Verordnung nicht als Betreiber, bleiben aber im Verantwortungsbereich anderer Vorschriften.<\/p>\n<h2>Der Verhaltenskodex vom 5. M\u00e4rz 2026 und das EU-Symbol<\/h2>\n<p>Die zweite Fassung des Verhaltenskodex zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte erschien am 5. M\u00e4rz 2026 und baut auf den R\u00fcckmeldungen zur Januarfassung und der Arbeit hunderter Beteiligter aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Mitgliedstaaten auf. Die Endfassung wird f\u00fcr Anfang Juni 2026 erwartet, die Anwendbarkeit ab dem 2. August.<\/p>\n<p>Die operativ wichtigste \u00c4nderung ist struktureller Natur. Abschnitt 1 f\u00fcr Anbieter f\u00fchrt einen zweischichtigen Ansatz aus gesicherten Metadaten und Wasserzeichen ein, mit Fingerabdruckerkennung als Option. Abschnitt 2 f\u00fcr Betreiber verwirft die Einteilung in KI-erzeugt und KI-unterst\u00fctzt aus der ersten Fassung und setzt stattdessen auf Gestaltungsvorgaben f\u00fcr Kennzeichnungen und Symbole. Der Gedanke dahinter ist, den Aufwand zu senken, ohne die Erkennbarkeit synthetischer Inhalte zu schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Der Anhang enth\u00e4lt nun Beispiele f\u00fcr ein m\u00f6gliches gemeinsames EU-Symbol, das eine eigene Arbeitsgruppe festlegen und den Unterzeichnenden zur Verf\u00fcgung stellen soll. Ziel ist eine einheitliche Bildsprache, wiedererkennbar wie ein G\u00fctezeichen bei Lebensmitteln. F\u00fcr Unternehmen bedeutet das, dass sich die sichtbare Kennzeichnung auf ein standardisiertes Element st\u00fctzen kann statt auf eine hauseigene L\u00f6sung von Fall zu Fall.<\/p>\n<p>Wichtig ist der freiwillige Charakter des Kodex. Wer nicht unterzeichnet, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gesetz, muss den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden aber darlegen, wie er dieselben Pflichten mit eigenen Mitteln erf\u00fcllt. Die Entw\u00fcrfe deuten ausdr\u00fccklich an, dass Unterzeichnende bei der Durchsetzung mit erh\u00f6htem Vertrauen rechnen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend Nichtunterzeichnende einer strengeren Einzelfallpr\u00fcfung unterliegen.<\/p>\n<h2>Welche Unternehmensinhalte unter die Transparenzpflichten fallen<\/h2>\n<p>Artikel 50 gilt f\u00fcr alle, die von KI-Systemen erzeugte oder ver\u00e4nderte Inhalte produzieren oder verbreiten. F\u00fcr ein europ\u00e4isches Unternehmen hei\u00dft das, vier regelm\u00e4\u00dfig produzierte Inhaltsfamilien neu zu betrachten.<\/p>\n<p><strong>Audiovisuelles Marketing.<\/strong> Kampagnen mit synthetischen Stimmen realer Sprecher, KI-Avataren, fotorealistischen generierten Bildern oder Videos, in denen ein reales Gesicht ver\u00e4ndert wurde, fallen unter die Definition des Deepfakes. Nach den Leitlinien ist diese Definition unabh\u00e4ngig von einer T\u00e4uschungsabsicht. Es z\u00e4hlt das Ergebnis: Wirkt der Inhalt auf ein breites Publikum, auch auf digital weniger ge\u00fcbte Personen, f\u00e4lschlich authentisch, greift die Kennzeichnungspflicht. Die Ausnahme f\u00fcr Kunstwerke gilt nur abgeschw\u00e4cht und deckt keine Inhalte mit vorrangig informierendem oder kommerziellem Zweck ab.<\/p>\n<p><strong>Generativer Kundenservice.<\/strong> Support-Chatbots, virtuelle Assistenten auf Webseiten und in Apps, synthetische Stimmen in Sprachdialogsystemen: Sie alle fallen unter die Pflicht zur Selbstauskunft nach Artikel 50 Absatz 1, wonach dem Nutzenden offensichtlich sein muss, dass er mit einer Maschine spricht. Die Ausnahme f\u00fcr offensichtliche F\u00e4lle greift nur dort, wo die k\u00fcnstliche Natur ohnehin klar ist, etwa bei Entwicklerwerkzeugen und Spielfiguren. F\u00fcr Unternehmensassistenten und eingebettete Helpdesk-Chatbots gilt sie nicht.<\/p>\n<p><strong>Sprachsynthese und interne Schulungsvideos.<\/strong> Produziert ein Unternehmen Schulungsvideos mit erzeugten Avataren, synthetischen Stimmen fiktiver Trainer oder nachgestellten Betriebsszenarien mit nicht realen Personen, ist der Inhalt synthetisch und zu kennzeichnen. Auch im internen Bereich, denn die Transparenz sch\u00fctzt die exponierte Person und nicht das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigten.<\/p>\n<p><strong>Kommunikation zu Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse.<\/strong> Ver\u00f6ffentlicht ein Unternehmen KI-erzeugte Texte zu Themen von \u00f6ffentlicher Relevanz, etwa politische Positionen, Nachhaltigkeitskommunikation oder Beitr\u00e4ge zur \u00f6ffentlichen Debatte, verlangt Artikel 50 Absatz 4 eine ausdr\u00fcckliche Kennzeichnung, vorbehaltlich eng gefasster Ausnahmen.<\/p>\n<h2>Kennzeichnung und Etikettierung: zwei Ebenen, die getrennt bleiben m\u00fcssen<\/h2>\n<p>Der Kodexentwurf ist an einem Punkt deutlich, der in Unternehmensgespr\u00e4chen oft verwechselt wird. Die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung des Inhalts ist das eine. Die f\u00fcr Nutzende sichtbare Etikettierung ist das andere. Beide liegen auf verschiedenen Ebenen und bedienen verschiedene Bed\u00fcrfnisse.<\/p>\n<p>Die vorgelagerte Kennzeichnung macht den Inhalt f\u00fcr Pr\u00fcfsysteme, Suchmaschinen, Verbreitungsplattformen und den Streitfall als synthetisch erkennbar. Der Kodex empfiehlt den zweischichtigen Ansatz aus signierten Metadaten in der Datei und einem wahrnehmbaren oder unsichtbaren Wasserzeichen im Inhalt, mit Fingerabdruckerkennung als Erg\u00e4nzung. Offene und interoperable Standards sind die von der Kommission gewiesene Richtung, weil ein propriet\u00e4res Format je Plattform das System br\u00fcchig machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die nachgelagerte Etikettierung richtet sich an die einzelne Person. Sie muss klar, unterscheidbar und wiederholt sein. Ist der Betreiber eine Kommunikationsagentur, muss sie die Kennzeichnung an allen Ber\u00fchrungspunkten anbringen k\u00f6nnen, auch in sozialen Kan\u00e4len, Newslettern und Einbettungen auf fremden Seiten. Mit einem Hinweis im Fu\u00dfbereich beim ersten Aufruf ist es nicht getan.<\/p>\n<p>Die Trennung der beiden Ebenen hat eine praktische Folge. Die technische Kennzeichnung ist eine F\u00e4higkeit des erzeugenden Systems, die sichtbare Etikettierung eine F\u00e4higkeit des Verbreitungskanals. Wer synthetische Inhalte produziert, muss beide Ebenen entlang der gesamten Kette steuern, vom Modell bis zum letzten Kanal. Fehlt diese Abstimmung, steht das Unternehmen im Streitfall an zwei Fronten zugleich: formaler Versto\u00df bei der sichtbaren Kennzeichnung und Unf\u00e4higkeit nachzuweisen, welches Modell wann und mit welchen Parametern den Inhalt erzeugt hat.<\/p>\n<h2>Die Beweisseite: warum die Beglaubigung am Ursprung z\u00e4hlt<\/h2>\n<p>Es gibt eine Dimension, die Artikel 50 nicht unmittelbar regelt, die aber entscheidend wird, sobald man von der formalen Erf\u00fcllung zur Verteidigung vor Gericht oder in einer Pr\u00fcfung \u00fcbergeht. Wird ein synthetischer Inhalt angegriffen, sei es wegen eines Transparenzversto\u00dfes, wegen Rufsch\u00e4digung durch einen Deepfake, wegen unbefugter Nutzung eines Bildnisses oder wegen eines Vertragsstreits \u00fcber Werbematerial, muss das Unternehmen drei Dinge gegen\u00fcber Dritten belegen k\u00f6nnen: dass der Inhalt mit einem bestimmten System, zu einem bestimmten Zeitpunkt und von einer identifizierten Person erzeugt wurde.<\/p>\n<p>Die Verordnung verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung, schreibt aber keine von einem qualifizierten Dritten signierte Beweiskette vor. Technische Kennzeichnungen lassen sich im Lauf des Inhaltslebenszyklus ver\u00e4ndern, entfernen oder ersetzen. Metadaten lassen sich neu schreiben. Wasserzeichen lassen sich durch Neukomprimierung abschw\u00e4chen. F\u00fcr die Grunderf\u00fcllung mag das gen\u00fcgen. F\u00fcr die Beweisseite, vor einer Markt\u00fcberwachungsbeh\u00f6rde, im Gerichtssaal oder in einer internen Pr\u00fcfung, gen\u00fcgt es nicht.<\/p>\n<p>Der belastbarste Weg ist die Beglaubigung des synthetischen Inhalts am Ursprung, im Augenblick seiner Erzeugung oder Bearbeitung. Die Beglaubigung bindet die Datei an ein elektronisches Siegel eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und an einen qualifizierten Zeitstempel nach eIDAS. Von da an tr\u00e4gt der Inhalt einen gegen\u00fcber Dritten wirksamen Nachweis seines Zustands zu einem bestimmten Zeitpunkt mit sich: Wer ihn danach ver\u00e4ndert, bricht die Signatur, und dieser Bruch ist algorithmisch nachweisbar.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32014R0910\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verordnung (EU) 910\/2014<\/a> begr\u00fcndet das europ\u00e4ische Regime der qualifizierten Vertrauensdienste. Ein qualifizierter Zeitstempel genie\u00dft die Vermutung der Richtigkeit von Datum und Uhrzeit sowie der Unversehrtheit der zugeordneten Daten. Ein qualifiziertes elektronisches Siegel genie\u00dft die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit des Ursprungs. Auf einen synthetischen Inhalt angewandt, erzeugen beide zusammen einen Nachweis, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne bilaterale Abkommen zwischen Rechtsordnungen.<\/p>\n<h2>Was eine Data Authenticity Platform beitr\u00e4gt<\/h2>\n<p>TrueScreen, the Data Authenticity Platform, erfasst und beglaubigt digitale Inhalte mit Rechtswert und bindet das elektronische Siegel qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter sowie den qualifizierten Zeitstempel \u00fcber eine Schnittstelle ein. Der beglaubigte Inhalt tr\u00e4gt den gegen\u00fcber Dritten wirksamen Nachweis seines Zustands im Moment der Beglaubigung mit sich, unabh\u00e4ngig von sp\u00e4teren Eingriffen.<\/p>\n<h3>Digitale Herkunft als Infrastruktur des Vertrauens<\/h3>\n<p>Bezogen auf die KI-Verordnung erg\u00e4nzt eine solche Plattform Kennzeichnung und Etikettierung, ohne sie zu ersetzen. Kennzeichnung und Etikettierung beantworten Artikel 50 auf der Transparenzebene. Die Beglaubigung am Ursprung beantwortet die Beweisfrage, die unweigerlich folgt: K\u00f6nnen Sie belegen, was Sie erzeugt haben, wann, mit welchem System, und dass es danach nicht ver\u00e4ndert wurde? Ohne diese Antwort bleibt die formale Erf\u00fcllung angreifbar.<\/p>\n<h3>Was in der Praxis mit einem synthetischen Inhalt geschieht<\/h3>\n<p>Produziert ein Unternehmen ein Werbevideo mit der synthetischen Stimme seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, erfasst TrueScreen die fertige Datei und beglaubigt sie am Ursprung. Die beglaubigte Datei tr\u00e4gt den eindeutigen Bezug auf das angegebene Erzeugungssystem, die Kennung der produzierenden Stelle, den qualifizierten Zeitstempel und das \u00fcber die Schnittstelle angebrachte Siegel. Das Beglaubigungsprotokoll ist manipulationssichtbar.<\/p>\n<p>Entsteht im selben Haus ein internes Schulungsvideo mit erzeugtem Avatar und synthetischer Erz\u00e4hlstimme, sichert derselbe Ablauf, dass die produzierende Stelle identifiziert und der Zeitpunkt der Erzeugung verbindlich festgehalten ist. Behauptet sp\u00e4ter jemand, das Video sei nach der Ver\u00f6ffentlichung ver\u00e4ndert worden, zeigt die Signaturpr\u00fcfung eindeutig, ob die Unversehrtheit erhalten blieb oder gebrochen wurde.<\/p>\n<h3>Verh\u00e4ltnis zu Kennzeichnung und Etikettierung<\/h3>\n<p>Die Beglaubigung ersetzt weder die maschinenlesbare Kennzeichnung des Anbieters noch die sichtbare Etikettierung des Betreibers. Sie liegt auf einer dritten Ebene und beantwortet eine dritte Frage. Wer die drei Ebenen verwechselt, erf\u00fcllt am Ende keine davon ganz: Die Kennzeichnung ohne Etikettierung erreicht die Nutzenden nicht, die Etikettierung ohne Beglaubigung \u00fcbersteht keine Anfechtung, und die Beglaubigung allein erf\u00fcllt Artikel 50 nicht.<\/p>\n<h2>Umsetzungsprogramm bis zum 2. August 2026<\/h2>\n<p>Ein Programm, das bis zum Stichtag tr\u00e4gt, besteht aus wenigen, konkreten Schritten.<\/p>\n<ol>\n<li><strong>Bestandsaufnahme der synthetischen Inhalte.<\/strong> Erfassen, welche Inhalte im Haus mit generativen Systemen entstehen, in welchen Kan\u00e4len sie ausgespielt werden und wer jeweils Betreiber im Sinne der Verordnung ist.<\/li>\n<li><strong>Rollen zuordnen.<\/strong> F\u00fcr jede Inhaltsfamilie festhalten, wer Anbieter und wer Betreiber ist, auch gegen\u00fcber Agenturen und Dienstleistern. Vertragliche Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr Kennzeichnung und Etikettierung schriftlich festlegen.<\/li>\n<li><strong>Kennzeichnungsf\u00e4higkeit der eingesetzten Modelle pr\u00fcfen.<\/strong> Von den Anbietern die technische Dokumentation einfordern, aus der hervorgeht, wie die maschinenlesbare Kennzeichnung erfolgt und wie sie erhalten bleibt.<\/li>\n<li><strong>Etikettierung in die Publikationsprozesse einbauen.<\/strong> Vorlagen, Redaktionschecklisten und Freigabeschritte so anpassen, dass die sichtbare Kennzeichnung an jedem Ausspielpunkt entsteht und nicht nachtr\u00e4glich erg\u00e4nzt werden muss.<\/li>\n<li><strong>Beweisebene einziehen.<\/strong> F\u00fcr die Inhalte mit dem h\u00f6chsten Streitrisiko die Beglaubigung am Ursprung einrichten, mit qualifiziertem Zeitstempel und Siegel, sodass sich Erzeugung und Unversehrtheit sp\u00e4ter belegen lassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Aufwand konzentriert sich in den ersten beiden Schritten. Wer wei\u00df, welche Inhalte betroffen sind und wer f\u00fcr sie einsteht, hat die schwierigste Arbeit hinter sich.<\/p>\n<section class=\"faq faq-truescreen\" aria-labelledby=\"faq-title\">\n<h2 id=\"faq-title\">FAQ: Kennzeichnung synthetischer Inhalte<\/h2>\n<div class=\"faq-list\">\n<details class=\"faq-item\">\n<summary class=\"faq-question\"><span class=\"faq-question-text\">Ab wann gelten die Kennzeichnungspflichten?<\/span><br \/>\n<span class=\"faq-icon\" aria-hidden=\"true\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"faq-answer\">Ab dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024\/1689. Der Leitlinienentwurf der Kommission vom 8. Mai 2026 und die Endfassung des Verhaltenskodex, erwartet f\u00fcr Anfang Juni 2026, sollen ab demselben Datum zur Anwendung kommen.<\/div>\n<\/details>\n<details class=\"faq-item\">\n<summary class=\"faq-question\"><span class=\"faq-question-text\">Ist der Verhaltenskodex verpflichtend?<\/span><br \/>\n<span class=\"faq-icon\" aria-hidden=\"true\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"faq-answer\">Nein, er ist freiwillig. Wer nicht unterzeichnet, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gesetz, muss den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden aber darlegen, wie er dieselben Pflichten mit eigenen Mitteln erf\u00fcllt. Die Entw\u00fcrfe deuten an, dass Unterzeichnende mit erh\u00f6htem Vertrauen rechnen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend Nichtunterzeichnende einer strengeren Einzelfallpr\u00fcfung unterliegen.<\/div>\n<\/details>\n<details class=\"faq-item\">\n<summary class=\"faq-question\"><span class=\"faq-question-text\">Reicht ein Hinweis am Anfang eines Videos?<\/span><br \/>\n<span class=\"faq-icon\" aria-hidden=\"true\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"faq-answer\">Nein. Die Information muss klar, unterscheidbar und \u00fcber die Zeit wiederholt erfolgen, weil die Pflicht an die exponierte Person ankn\u00fcpft und nicht an den ersten Betrachter. Wer mitten in einer \u00dcbertragung oder einem Video hinzukommt, muss den Hinweis ebenfalls erhalten. F\u00fcr Videomarketing bedeutet das dauerhafte Kennzeichnungen.<\/div>\n<\/details>\n<details class=\"faq-item\">\n<summary class=\"faq-question\"><span class=\"faq-question-text\">Fallen interne Schulungsvideos auch darunter?<\/span><br \/>\n<span class=\"faq-icon\" aria-hidden=\"true\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"faq-answer\">Ja. Werden Schulungsvideos mit erzeugten Avataren, synthetischen Stimmen oder nachgestellten Szenarien mit nicht realen Personen produziert, ist der Inhalt synthetisch und zu kennzeichnen. Die Transparenz sch\u00fctzt die exponierte Person, nicht das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und Besch\u00e4ftigten.<\/div>\n<\/details>\n<details class=\"faq-item\">\n<summary class=\"faq-question\"><span class=\"faq-question-text\">Was ist der Unterschied zwischen Kennzeichnung und Etikettierung?<\/span><br \/>\n<span class=\"faq-icon\" aria-hidden=\"true\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"faq-answer\">Die Kennzeichnung ist technisch und maschinenlesbar, sie wird vorgelagert vom Anbieter angebracht und macht den Inhalt f\u00fcr Pr\u00fcfsysteme erkennbar. Die Etikettierung ist die sichtbare Angabe f\u00fcr die Nutzenden und wird nachgelagert vom Betreiber angebracht. Beide Ebenen m\u00fcssen entlang der gesamten Kette abgestimmt sein, vom Modell bis zum letzten Kanal.<\/div>\n<\/details>\n<details class=\"faq-item\">\n<summary class=\"faq-question\"><span class=\"faq-question-text\">Gen\u00fcgt die Kennzeichnung, um im Streitfall zu bestehen?<\/span><br \/>\n<span class=\"faq-icon\" aria-hidden=\"true\">+<\/span><\/summary>\n<div class=\"faq-answer\">F\u00fcr die formale Erf\u00fcllung ja, f\u00fcr die Beweisf\u00fchrung nicht. Die Verordnung verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung, aber keine von einem qualifizierten Dritten signierte Beweiskette. Metadaten lassen sich neu schreiben, Wasserzeichen durch Neukomprimierung abschw\u00e4chen. Wer belegen muss, was wann mit welchem System erzeugt wurde, braucht die Beglaubigung am Ursprung mit qualifiziertem Zeitstempel und Siegel.<\/div>\n<\/details>\n<\/div>\n<\/section>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"tsa-cta\">\n<div class=\"tsa-inner\">\n<div class=\"tsa-cta-card\">\n<div class=\"tsa-cta-copy\">\n<h2>Belegen, was Sie erzeugt haben<\/h2>\n<p>TrueScreen beglaubigt synthetische Inhalte am Ursprung mit qualifiziertem Zeitstempel und elektronischem Siegel nach eIDAS, damit Erzeugung und Unversehrtheit sp\u00e4ter nachweisbar bleiben.<\/p>\n<p><a class=\"tsa-btn tsa-btn-primary\" href=\"https:\/\/portal.truescreen.io\/signin\/\">Kostenlos testen<\/a><br \/>\n<a class=\"tsa-btn tsa-btn-secondary\" href=\"https:\/\/truescreen.io\/de\/kontakt\/\">Kontakt aufnehmen<\/a>\n<\/div>\n<div class=\"tsa-cta-media\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/truescreen.io\/wp-content\/uploads\/2024\/09\/Mobile-Header.png\" alt=\"TrueScreen\" loading=\"lazy\" width=\"300\" height=\"600\" \/><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>","protected":false},"featured_media":57031,"template":"","class_list":["post-58052","artikel","type-artikel","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/truescreen.io\/de\/wp-json\/wp\/v2\/artikel\/58052","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/truescreen.io\/de\/wp-json\/wp\/v2\/artikel"}],"about":[{"href":"https:\/\/truescreen.io\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/artikel"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/truescreen.io\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/57031"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/truescreen.io\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58052"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}